# Mehr Hilfe für Soloselbständige und die Kultur- und Veranstaltungsbranche

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- Veröffentlicht: 2020-11-16T07:22:46+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Pressemitteilung vom 13.11.2020

## Novemberhilfe weiter konkretisiert – Überbrückungshilfe III kommt

Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben
sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe
vorzunehmen. So soll während der schwierigen Zeit der befristeten Schließungen im
November betroffenen Unternehmen umfassend geholfen werden.

Sie haben sich außerdem darauf geeinigt, die bisherige Überbrückungshilfe über das
Jahresende hinaus zu verlängern und auszuweiten: Diese Überbrückungshilfe III hat
eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021. Dazu gehört auch die sog. Neustarthilfe
für Soloselbständige. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen,
insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen
werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige
Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen.
Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis 
Juni 2021 ab.

> “Die Corona-Pandemie hat unser Land weiter im Griff. Das Virus ist nicht besiegt
> und wird uns noch weit ins nächste Jahr hinein beschäftigen. Die Bürgerinnen und
> Bürger, die Beschäftigten und die Unternehmen können sich darauf verlassen, dass
> wir gemeinsam durch diese Krise gehen – das habe ich von Anfang an gesagt. Deshalb
> haben wir ein weiteres Paket an Hilfen geschnürt, das bestehende Angebote bis 
> Mitte nächsten Jahres verlängert und auch Verbesserungen erhält für einige betroffene
> Branchen, die bislang weniger Unterstützung erhalten haben. Mit der Neustarthilfe
> erhalten Soloselbständige, die oft keine Betriebskosten geltend machen konnten,
> eine Sonderunterstützung von einmalig bis zu 5.000 Euro – als unbürokratischer
> Zuschuss. Das hilft gerade Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungsbranche,
> die von den Auftrittsbeschränkungen der Pandemie besonders gebeutelt sind. Klar
> ist: Das Virus können wir nur gemeinsam besiegen. Wir müssen jetzt zusammenstehen
> und denen helfen, die besonders hart getroffen sind – sei es gesundheitlich, sei
> es wirtschaftlich, sei es sozial. Nur mit massiver Hilfe können wir Beschäftigung
> und Unternehmen erhalten und die Grundlage legen dafür, dass wir nach Krise wieder
> voll durchstarten können. Das tun wir, wir halten mit aller Kraft dagegen.”
> Bundesfinanzminister Olaf Scholz

> “Wir lassen unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten in dieser weiterhin ernsten
> Lage nicht allein. Die Novemberhilfe wird weiter konkretisiert und die Überbrückungshilfe
> III, die bis Juni nächsten Jahres gilt, kommt. Der Umfang der Überbrückungshilfe
> III wird erheblich erweitert. Statt bislang maximal 50.000 Euro pro Monat beträgt
> die neue Förderhöchstsumme bis zu 200.000 pro Monat. Wir unterstützen zudem insbesondere
> die Soloselbständige, die mit der Neustarthilfe erstmals eine Betriebskostenpauschale
> geltend machen können. Das hilft gerade den vielen Soloselbständigen in der Kultur-
> und Medienbranche. Solidarität ist das Gebot der Stunde und das gilt gerade auch
> für unsere kulturelle Identität, die wir in dieser schweren Krise nicht preisgeben
> dürfen.”
> Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Zu den Einzelheiten der neuen Regelungen:

## Novemberhilfe – Konkretisierung und Verbesserung der Programmbedingungen

Die umfassende Unterstützung durch die Bundesregierung im Rahmen der Novemberhilfe
hilft stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen
durch die schwierige Zeit der befristeten Schließungen im November.

**Direkt betroffene Unternehmen**: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe
und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind.
Damit ist sichergestellt, dass z. B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen
im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

**Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen**: Neben den direkt Betroffenen sind
indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze
mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent
ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt
von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen
geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-
Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen
aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*
innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei
nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen
Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

**Beispiel:** Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert,
kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe
ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt
als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der
Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur
Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung
wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes
Unternehmen Unterstützung.

## Überbrückungshilfe wird verlängert und erweitert – die Überbrückungshilfe III kommt

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen
und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark 
betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht
zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum
31. Dezember 2020. Sie soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier nun
als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die
Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben. Auch hier wird es weitere
Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung,
Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind 
anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro
pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

## Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen **Zuschuss**, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – **nicht zurückzuzahlen** ist.

### Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen
III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen
im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger
Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen
während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu
einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen 
ist.

### Höhe der Neustarthilfe

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes,
maximal aber 5.000 Euro.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz
des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das
Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben
und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz
entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und
Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli
bis 30. September 2020) wählen.

### Beispiele:

  |  Jahresumsatz 2019 |  Referenzumsatz |  Neustarthilfe (max. 25 Prozent) |  
   |  ab 34.286 Euro |  20.000 Euro und mehr |  5.000 Euro (Maximum) |  
 |  30.000 Euro |  17.500 Euro |  4.375 Euro |  
 |  20.000 Euro |  11.666 Euro |  2.917 Euro |  
 |  10.000 Euro |  5.833 Euro |  1.458 Euro |  
 |  5.000 Euro |  2.917 Euro |  729 Euro |

### Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen

Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe 
aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

### Form der Auszahlung

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten 
Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung
noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 
Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen
anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen,
bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen
80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent,
so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung
unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

**Beispiel:** Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste 
eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch
Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus
abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.
Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert
mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen
statt.

### Zeitpunkt der Antragstellung

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1.
Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen
mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart
im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich 
in den nächsten Wochen feststehen.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-und-die-kultur-und-veranstaltungsbranche-36299?pk_campaign=feed&pk_kwd=mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-und-die-kultur-und-veranstaltungsbranche)
