# Mehr Schutz für Reisende bei Insolvenzen

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- Veröffentlicht: 2021-06-11T09:45:49+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

Bundesregierung, Mitteilung vom 11.06.2021

Reisende sollen künftig umfassend abgesichert sein, wenn Reiseveranstalter Insolvenz
anmelden müssen. Alle mit der Insolvenz zusammenhängenden Kosten sollen über einen
Fonds gedeckt werden, der von den Reiseveranstaltern finanziert wird. Der Deutsche
Bundestag hat einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt.
Wichtige Fragen und Antworten.

## Was wurde beschlossen?

Der Gesetzentwurf soll Insolvenzen von Reiseveranstaltern künftig besser absichern.
Er setzt Eckpunkte um, die die Bundesregierung bereits im Juni vergangenen Jahres
beschlossen hatte. Anlass war die Insolvenz der Thomas Cook-Tochtergesellschaften
im Jahr 2019, die gezeigt hat, dass die aktuell gültige Haftungsgrenze zur Absicherung
der Kundengelder zu niedrig ist.

## Wie soll die Sicherung bei Insolvenzen aussehen?

Das Gesetz zielt auf eine grundlegend strukturell neue Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht
ab. Künftig soll die Insolvenzsicherung über einen so genannten Reisesicherungsfonds
erfolgen, der die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhält.
Er verwaltet ein Fondsvermögen, in das die Reiseveranstalter einzahlen. Die Aufsicht
wird zunächst das Bundesjustizministerium übernehmen. Ein Beirat, der mindestens
aus Reiseanbietern, Verbrauchern, Vertretern von Bund und Ländern besteht, unterstützt
und berät den Fonds. Dieser ist grundsätzlich alleiniger Anbieter der Insolvenzsicherung.
Er löst die bisherigen von Banken und Versicherungen angebotenen Absicherungsformen
ab.

Die künftige vollumfängliche Absicherung der Reisenden soll aus drei Elementen bestehen:

 * Die Kundengelder, die eventuell notwendige Rückbeförderung der Reisenden sowie
   alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz entstehen, sollen
   über den neu einzurichtenden Pflichtfonds abgesichert sein. Dieser finanziert
   sich überwiegend aus den Beiträgen der Reiseveranstalter. Veranstalter, die nicht
   über den Fonds abgesichert sind, können keine Pauschalreisen beziehungsweise 
   verbundene Reisen anbieten.
 * Der Abschluss eines Absicherungsvertrags zwischen Reiseveranstalter und Fonds
   darf von einer Sicherheitsleistung des Veranstalters abhängig gemacht werden –
   etwa in Form einer Versicherung oder einer Bankbürgschaft. Diese ist im Insolvenzfall
   vorrangig zu verwerten.
 * Während der Aufbauphase des Fonds erfolgt eine staatliche Absicherung etwaiger
   erforderlicher Kredite. Das soll seine Handlungsfähigkeit schon von Beginn an
   ermöglichen. Maximal wird die Differenz zwischen dem Fondsvermögen zuzüglich 
   der Sicherheitsleistungen und dem vorgegebenen Kapitalziel von 750 Millionen 
   Euro abgesichert. Die staatliche Absicherung ist davon abhängig, dass der Bund
   dafür vom Reisesicherungsfonds ein Entgelt erhebt und im Fall seiner Inanspruchnahme
   einen Rückforderungsanspruch gegen den Fonds hat. Für die Dauer der Aufbauphase
   bis Ende Oktober 2027 muss die Höhe der von den Reiseanbietern zu stellenden 
   Sicherheiten zunächst mindestens fünf Prozent und die Höhe ihrer Entgelte mindestens
   ein Prozent ihres Umsatzes betragen.

## Kann der Insolvenzabsicherer die Haftung – wie bisher – begrenzen?

Die bisherige Möglichkeit der Haftungsbegrenzung des Reiseanbieters auf 110 Millionen
Euro pro Jahr entfällt künftig. Stattdessen wird eine Haftungsbegrenzung auf 22 
Prozent des Vorjahresumsatzes des jeweiligen abzusichernden Reiseanbieters ermöglicht.
Diese Einstandspflicht entspricht dem erwartbaren Maximalverlust im Insolvenzfall.
Für kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als drei Millionen Euro
soll die Einstandspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Million Euro
begrenzt werden.

## Für wen gilt diese Regelung nicht?

Der Reisesicherungsfonds soll grundsätzlich künftig der alleinige Insolvenzabsicherer
sein. Kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als zehn Millionen Euro
sowie Vermittler verbundener Reiseleistungen sollen sich aber weiter etwa über eine
Versicherung oder eine Bank absichern dürfen.

## Ab wann soll der Fonds greifen?

Das Gesetz soll grundsätzlich zum 1. Juli 2021 in Kraft treten und der Fonds zum
1. November 2021 seinen Geschäftsbetrieb aufnehmen und zur Absicherung in der Lage
sein.

## Wie erfährt man, dass der Reiseveranstalter gegen eine Insolvenz abgesichert ist?

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Insolvenzabsicherungsfonds
zu verschaffen. Er muss dies durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung 
hin ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachweisen.

_Quelle: Bundesregierung_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mehr-schutz-fuer-reisende-bei-insolvenzen-54684)
