# Mehr Tempo beim Ausbau Erneuerbarer Energien und der Stromnetze: Bundestag und Bundesrat billigen Durchführungsregelungen zur EU-Notfallverordnung

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- Published: 2023-03-05T06:14:20+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMWK, Pressemitteilung vom 03.03.2023

Bundestag und Bundesrat haben am 03.03.2023 die Regelungen zur Umsetzung der sog.
EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) final beschlossen. Damit werden die
Verfahren zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Stromnetze weiter beschleunigt.
Gemeinsam mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes („Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes
und anderer Vorschriften“, ROGÄndG) wurden entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz,
im Windenergie-auf-See-Gesetz, im Energiewirtschaftsgesetz und im Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen.

Bundesminister Habeck: „Der Bundesrat hat heute einen Beschleuniger für den Erneuerbaren-
und Stromnetzausbau beschlossen, den es so noch nicht gab. Mit der Umsetzung der
EU-Notfall-Verordnung werden die Verfahren nochmal deutlich schneller. Damit erhöhen
wir die Dynamik des Ausbaus der Erneuerbaren Energien nochmal kräftig. Zusammen 
mit der Reform des EEG im vergangenen Jahr, der Anhebung der Höchstsätze in den 
Ausschreibungen für Wind- und Solarenergie und einer Reihe von weiteren Änderungen
haben wir den Weg für die Beschleunigung freigeräumt. Die Bundesländer und die Genehmigungsbehörden
haben nun die gesetzlichen Grundlagen, um den Erneuerbaren-Ausbau, aber vor allem
den Windkraftausbau mit voller Kraft voranzutreiben und Anlagen zügig zu genehmigen.
Ich bin sicher, dass sie das jetzt auch tun werden, schließlich liegt die dreifache
Dringlichkeit auf der Hand: Die Erneuerbaren sind Klimaschutz, sie sind eine Standortfrage,
sie bedeuten Sicherheit.“

Die EU-Notfallverordnung erlaubt Ausnahmen von Verfahrensschritten, um EU-weit für
einen Schub beim Erneuerbaren Ausbau zu sorgen. Diese Beschleunigungsmaßnahmen werden
mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat heute konsequent in nationales Recht
umgesetzt.

Konkret gilt die EU-Notfall-Verordnung für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen
an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV,
die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren
können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erleichterungen profitieren. Für
PV-Freiflächenanlagen erhalten die Betreiberinnen und Betreiber ein Wahlrecht, um
ebenfalls von Erleichterungen zu profitieren.

Konkret wird geregelt: In ausgewiesenen Gebieten, die bereits eine Strategische 
Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht
der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung für
Erneuerbare Energien-Anlagen und Netze. Um die artenschutzrechtlichen Belange zu
wahren, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Betreiber angemessene und
verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Insbesondere wenn
solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich
in ein Artenhilfsprogramm leisten. Die Bewertung erfolgt auf Basis bestehender Daten(
keine neue Datenerhebung). Die Vorgaben der Vogelschutz-, Flora-Fauna-Habitat- und
UVP-Richtlinie werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.

Bei PV-Freiflächen-Anlagen entfällt nach Wahl der Betreiber in ausgewiesenen Gebieten,
die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, die Pflicht
der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist 
weiterhin durchzuführen.

Weitere Regelungen der EU-Notfallverordnung sind unmittelbar anwendbar und müssen
nicht in nationales Recht umgesetzt werden:

 * Für Repoweringmaßnahmen wird die UVP auf eine Deltaprüfung begrenzt, also auf
   die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zur bestehenden 
   Anlage oder Leitung. Bei Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter
   gewissen Umständen gänzlich entfallen
 * Genehmigungsverfahren für die Installation von definierten Solarenergieanlagen
   werden auf drei Monate beschränkt. Bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen 
   ist keine UVP nötig. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion.
 * Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen
   Leistung von weniger als 50 MW werden grundsätzlich auf einen Monat begrenzt,
   bei Erdwärmepumpen auf drei Monate. Zudem wird ein Anschlussrecht für Wärmepumpen
   bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert.

Ein Überblickspapier zur Umsetzung der EU-Notfallverordnung finden Sie [hier](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/20230303-erlaeuterung-zur-durchfuehrung-der-eu-notfall-verordnung.html).

_Quelle: BMWK_
