# Meniskusschaden für Profihandballer als Berufskrankheit anerkannt

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- Veröffentlicht: 2021-04-22T05:28:06+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.04.2021 zum Urteil L 8 U 1828/19 
vom 19.03.2021

Für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden
oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten)
muss das Erscheinungsbild der Tätigkeit durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen
geprägt sein. Hierfür bedarf es bei einem Profisportler weder einer bestimmten in
Stunden zu berechnenden Mindesteinwirkungsdauer noch einer prozentualen Mindestbelastung.
Soweit die Berufsgenossenschaft eine Mindesteinwirkungsdauer von 3.200 Stunden ansetzt,
entbehrt dies sowohl einer gesetzlichen als auch einer wissenschaftlichen Grundlage.
Es ist daher nicht zulässig, die Zeitdauer des Spiel- und Trainingsbetriebs eines
Profisportlers mit der achtstündigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation
zu setzen.

Der im Jahr 1980 geborene Kläger K spielte seit 1991 Handball, zunächst als Jugendspieler
und von Juni 2001 an als Bundesliga-Profispieler wöchentlich rund 20 Stunden bis
zum Karriereende Mitte 2015. Im Juli 2004 wurde bei einer Kernspintomographie erstmals
eine Innenmeniskusschädigung am rechten Knie festgestellt.

Seinen Antrag vom September 2016, seinen Meniskusschaden als Berufskrankheit nach
Nr. 2102 der Anl. 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen, lehnte die Berufsgenossenschaft(
BG) ab: K habe seit Juni 2001 zwar eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte
und damit zu berücksichtigende gefährdende Tätigkeit als Handballspieler ausgeübt.
Eine mehrjährige, zumindest 2-jährige Ausübung der belastenden Tätigkeit liege aber
nicht vor. Denn der Verordnungsgeber lege insoweit eine vollschichtige Tätigkeit
von 1.600 Stunden pro Jahr zugrunde. Für Personen, die wie K eine Teilzeittätigkeit
ausübten, müsse daher eine Einwirkung von mindestens 3.200 Stunden (zwei Jahre mal
1.600 Stunden) nachgewiesen sein. Für die Beurteilung erheblich seien versicherte
Zeiten bis zur ersten gesicherten Diagnose eines Meniskusschadens, hier also der
Zeitraum Juni 2001 bis zum Auftreten der ersten degenerativen Veränderungen im Bereich
des rechten Kniegelenks im Juli 2004. In diesem Zeitraum habe K aber lediglich versicherte
Trainings- und Wettkampfzeiten im Umfang von 1.776 Stunden absolviert.

Die hiergegen gerichtete Klage beim Sozialgericht Reutlingen blieb erfolglos. Im
Berufungsverfahren hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg das
erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass der Innenmeniskusschaden
im rechten Kniegelenk des K eine Berufskrankheit nach Ziff. 2102 der Anl. 1 der 
BKV ist: Beim Handballsport würden die Kniegelenke durch schnelle Richtungsänderungen
bei hohem Tempo, häufig auch mit unkontrolliertem Aufkommen auf dem Hallenboden 
bei Sprungwürfen, überdurchschnittlich belastet. K sei im Zeitpunkt der erstmalig
nachgewiesenen Innenmeniskusschädigung am rechten Knie im Juli 2004 auch bereits
3 Jahre und daher mehrjährig überdurchschnittlich meniskusbelastend als versicherter
Profihandballer tätig gewesen. Soweit die BG darüber hinaus eine Mindestbelastungsdauer
von 3.200 Stunden verlange, entbehre dies sowohl einer gesetzlichen als einer wissenschaftlichen
Grundlage. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass professionell betriebener 
Handballsport durch die Intensität der Trainings- und Spielbelastung auf Profiniveau
zu deutlich höheren Belastungsspitzen führe. Es sei daher nicht zulässig, die geringere
Dauer des Spiel- und Trainingsbetriebs eines Profisportlers mit der 8-stündigen 
Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation zu setzen. Zudem liege auch keine
relevante belastungsunabhängige Vorschädigung vor. Insoweit stehe es dem Anspruch
des K grundsätzlich nicht entgegen, dass dieser bei einer Aufnahme des Handballsports
im Kindesalter und nach Durchlaufen aller Jugendmannschaften bis zum Übergang in
den Lizenzspielerkader bereits einer erheblichen Meniskusbelastung mit möglicherweise
vorauseilenden Veränderungen unterlag.

## _Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/meniskusschaden-fuer-profihandballer-als-berufskrankheit-anerkannt-50596?pk_campaign=feed&pk_kwd=meniskusschaden-fuer-profihandballer-als-berufskrankheit-anerkannt)
