# Metallspäne im Diesel – Zur Haftung für Schaden

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- Published: 2023-03-02T12:26:17+01:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Mitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil 15 O 47/22 vom 11.01.2023 (nrkr)

Haftet der Pächter einer Tankstelle und der Hersteller von Dieselkraftstoffen, wenn
7 Tage nach der Betankung Metallspäne im Kraftstoffsystem gefunden werden und der
Motor eines Kraftfahrzeugs hierdurch einen erheblichen Schaden erleidet? Diese Frage
hatte die 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

## Zum Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Nissan Navarra und betankte sein Fahrzeug am 27.10.2021
an der von der Beklagten zu 1.) betriebenen T.-Tankstelle in S. mit insgesamt 69,29
Litern Diesel-Kraftstoff. Die Beklagte zu 2.) ist Herstellerin und Lieferantin des
Diesel-Kraftstoffs, welcher sich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in den Tankstellentanks
der von der Beklagten zu 1.) betriebenen Tankstelle befunden hat.

Bis zum 03.11.2021 fuhr der Kläger ca. 300 km mit dem Fahrzeug bevor er ein „Stottern“
des Motors feststellte. Eine Untersuchung des Fahrzeugs in der Werkstatt W. durch
einen privat beauftragten Sachverständigen ergab, dass sich eine erhebliche Anzahl
an Metallspänen im Kraftstoffsystem befand. Durch die Metallspäne im Kraftstoffsystem
sei an dem Fahrzeug des Klägers ein Schaden in Höhe von 9.455,93 Euro netto entstanden.

Der Kläger behauptet, die Metallspäne seien durch den Tankvorgang vom 27.10.2021
in den Kraftstofftank gelangt. Eine andere Alternative, insbesondere ein Nachtanken
an einer dritten Tankstelle oder ein sonstiges Befüllen des Tanks mit einer sonstigen
Flüssigkeit könne er ausschließen.

Die Beklagte zu 1.) wendet ein, nicht der richtige Anspruchsgegner zu sein, weil
der Verkauf des Kraftstoffs allein im Namen und auf Rechnung der Beklagten zu 2.)
erfolgen würde.

Die Beklagte zu 2.) wies eine Verantwortung für den Schaden ebenfalls zurück, weil
die Verunreinigung nicht durch den verkauften Kraftstoff erfolgt sein könne. Zum
einen sei der Kläger der einzige mit einer entsprechenden Reklamation, obwohl seit
der letzten Befüllung der Tanks ca. 16.000 Liter Diesel verkauft seien. Zum anderen
sei aufgrund vorhandener Schutzvorrichtungen (integriertes Filtersystem) eine Verunreinigung
durch den verkauften Kraftstoff technisch auszuschließen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Ersatz des Schadens in Höhe von 9.455,93
Euro zuzüglich der verauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.058,50 Euro.

## Die Entscheidung

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger konnte den ihm obliegenden Nachweis der behaupteten Pflichtverletzung
bzw. einer deliktischen Verursachungshandlung seitens der Beklagten nicht führen,
sodass die Frage, ob die Beklagten zu 1) der richtige Anspruchsgegner ist, dahinstehen
konnte.

Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass die Metallspäne
durch den Betankungsvorgang an der Tankstelle der Beklagten zu 1.) mit Dieselkraftstoff
der Beklagten zu 2.) in das klägerische Fahrzeug gelangten. Neben einer Betankung
des Fahrzeugs mit verunreinigtem Dieselkraftstoff bestünden noch eine Vielzahl anderer
plausibler Geschehensabläufe, die zu einem Vorhandensein von Metallspänen im Kraftstoffsystem
führen können. So sei beispielsweise auch an Verschleiß bzw. Defekte der Bauteile
des Kraftstoffsystems oder aber auch an Manipulation zu denken.

Im Rahmen der richterlichen Würdigung war zu berücksichtigen, dass die Problematik
erst am 03.11.2021 und somit 7 Tage und ca. 300 gefahrene Kilometer nach der streitgegenständlichen
Betankung festgestellt wurde. Insbesondere die Tatsache, dass außer dem Kläger kein
anderer Kunde Probleme angezeigt hat, spräche gegen eine Verunreinigung des Kraftstoffs,
da bis zur Neubefüllung der Tanks am 30.10.2021 mindestens 11.413 Liter Diesel derselben
Charge verkauft wurden.

## Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO)

**§ 286 Freie Beweiswürdigung**

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen
und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden,
ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In
dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend
gewesen sind.

(2) …

_Quelle: LG Koblenz_
