# Mieter ohne Warmwasser – Wohnungsaufsichtsrechtliches Einschreiten wegen Gaszufuhrunterbrechung

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- Published: 2022-08-26T11:25:38+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.08.2022 zum Beschluss 8 L 1907/22 vom 22.08.2022

Mit Beschluss vom 22. August 2022 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt
den Eilantrag eines Hausmiteigentümers abgelehnt, mit dem dieser sich gegen eine
wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt Frankfurt wendete.

Der Hausmiteigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in der Liegenschaft hatte
zum 30. Juni 2022 die Gasversorgung in der Liegenschaft unter Berufung auf die durch
den Ukrainekonflikt hervorgerufenen Versorgungengpässe und Preissteigerungen für
Gas unterbrochen. Er wolle mit seinem Vorgehen auch seine Mieter vor den steigenden
Gaskosten schützen. Ferner vertrat er die Auffassung, dass es den Mietern zumutbar
sei, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung
der Liegenschaft im kommenden Winter könne auch mit Elektroheizlüftern erfolgen.
Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm auch mietvertraglich nicht geschuldet.

Das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt gab dem Antragsteller nach Beschwerden einer
älteren, pflegebedürftigen Bewohnerin des Hauses mittels einer für sofort vollziehbar
erklärten Verfügung auf, die Gasversorgung der Liegenschaft binnen einer Woche wiederherzustellen.
In der auf § 9 des Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) gestützten Verfügung
führte sie u. a. aus, gerade in der warmen Jahreszeit sei die Versorgung der Mietwohnungen
dringend und eilbedürftig Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene
erhebliche Bedeutung und sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.

Mit seinem Beschluss folgt das Gericht der Argumentation der Stadt Frankfurt und
führt aus, die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards für ein 
menschwürdiges Wohnen in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland. Von Bedeutung
sei im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller willkürlich einen zuvor
bestehenden absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt habe. Die Versorgung mit Warmwasser
gehöre zu den Standards, denen ein Eigentümer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen
nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes nachkommen müsse. 
Es stehe ihm nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise 
die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Kosten
für Warmwasserversorgung und Heizung um Kosten handelt, die die Mieter über Vorauszahlungen
und letztlich auf der Basis einer Jahresendabrechnung des Vermieters zu tragen hätten.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte zum Schutze der Mieterin bereits eine einstweilige
Verfügung gegen den Antragsteller erlassen.

Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde
an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

_Quelle: VG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mieter-ohne-warmwasser-wohnungsaufsichtsrechtliches-einschreiten-wegen-gaszufuhrunterbrechung-83913)
