# Mieterabfindungen können Herstellungskosten darstellen

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- Veröffentlicht: 2021-12-15T09:21:37+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2021 zum Urteil 4 K 1941/20 vom 12.11.2021

Mit Urteil vom 12. November 2021 (Az. 4 K 1941/20 F) hat der 4.Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden, dass an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung
der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahem
Herstellungsaufwand führen.

Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschaftszweck die Vermietung von Grundstücken
ist. Im Jahr 2016 erwarb sie eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen
für 1,2 Mio. Euro, die sie in den folgenden zwei Jahren für 615.000 Euro renovierte.
Vom Kaufpreis entfielen 836.818 Euro auf das Gebäude. Um die früheren Mieter zum
vorzeitigen Auszug zu bewegen und die Renovierungsarbeiten dadurch einfacher zu 
gestalten, zahlte die Klägerin Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 Euro. Diesen
Betrag machte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt 
behandelte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die Mieterabfindungen
seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln.
Der Wortlaut dieser Vorschrift sei so gefasst, dass als Aufwendungen „für“ Instandsetzungs-
und Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht
kämen. Vielmehr reiche ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang
zu der baulichen Maßnahme aus.

Für dieses weite Verständnis spreche der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die
Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb steuerlich mit dem Erwerb
einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden solle.
Im letztgenannten Fall hätten sich vom Verkäufer zum Zweck der Renovierung getragene
Mieterabfindungen in einem höheren Kaufpreis niedergeschlagen. Wäre eine Differenzierung
danach erforderlich, ob Aufwendungen unmittelbar für eine bauliche Maßnahme aufgewendet
werden, könne der mit der typisierenden Regelung verfolgte Zweck der Rechtsvereinfachung
und -sicherheit nicht erreicht werden.

Diese Auslegung stehe auch mit der Systematik weiterer gesetzlicher Regelungen in
Einklang. Dem Herstellungskostenbegriff nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 255 Abs. 2
Satz 1 HGB liege ebenfalls ein weites Verständnis zugrunde. Insoweit sei geklärt,
dass Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Räumung einer Immobilie mit dem
Ziel einer Neubebauung zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zählten.

Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, wodurch
eine frühere Verwaltungsvorschrift gesetzlich festgeschrieben worden sei. Diese 
Verwaltungsvorschrift habe eine Typisierung des Herstellungsfalls der wesentlichen
Verbesserung enthalten, sodass die Grundsätze zum Herstellungskostenbegriff auch
bei anschaffungsnahem Aufwand anzuwenden seien.

Unter Einbeziehung der weiteren Renovierungskosten sei die im Gesetz genannte 15%-
Grenze in Bezug auf die Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Die Abfindungen
seien auch unmittelbar durch die Renovierungsmaßnahmen veranlasst, weil diese durch
den Auszug der Mieter schneller und einfacher durchzuführen gewesen seien.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof
zugelassen.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/mieterabfindungen-koennen-herstellungskosten-darstellen-70265)
