# Mieterpaar erhält aufgrund der Mietpreisbremse Geld zurück

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/mieterpaar-erhaelt-aufgrund-der-mietpreisbremse-geld-zurueck/
- Veröffentlicht: 2022-02-11T08:55:21+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 11.02.2022 zum Urteil 453 C 22593/20 vom 23.06.2021

Das Amtsgericht München verurteilte am 23.06.2021 zwei Vermieter aus dem Landkreis
Starnberg, ihren beiden Mietern 3.295,44 Euro überbezahlten Mietzins wieder zurückzuzahlen.
Zudem stellte es fest, dass die vereinbarte Miete in Zukunft nur 896,25 Euro betragen
darf.

Die beiden Kläger mieteten Ende des Jahres 2019 eine Drei-Zimmer Wohnung in Neuhausen-
Nymphenburg. Die 69 qm große Wohnung befindet sich in einem Anfang des 20. Jahrhunderts
erbauten Wohnblock. Sie verfügt über ein modernisiertes Bad und einen Parkettboden.
Einen Balkon oder eine Terrasse gibt es nicht. Als Miete wurde im Mietvertrag 1.171
Euro vereinbart, zuzüglich Abschlagszahlungen für Heizung, Warmwasser und Betriebskosten
in Höhe von insgesamt 130 Euro.

Die Kläger meinen, dass die vereinbarte Miete erheblich über dem Mietspiegel der
Stadt München liege und daher gegen die sog. Mietpreisbremse verstoße. Sie forderten
die Vermieter daher mehrfach dazu auf, die Miete zu verringern und überbezahlte 
Miete zu erstatten.

Die Beklagten hielten die Miete für angemessen. Sie trugen unter anderem vor, dass
der Vormieter bereits 2016 einen Vertrag mit einer Kaltmiete von 1.105 Euro unterzeichnet
habe. Der Münchner Mietspiegel habe „nichts mit der Realität der Münchner Mieten
zu tun“. Dies zeige sich auch in den Unterschieden zwischen den Preisen im Mietspiegel
und im Wohnungsmarktbarometer der Landeshauptstadt München. Sie beantragten Klageabweisung.

Der zuständige Richter gab den Mietern recht:

„Die mietvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den Mietzins in Höhe
von 1.171 Euro erweist sich (…) in Höhe von 274,62 Euro als unwirksam. Die streitgegenständliche
Wohnung befindet sich in einem Verordnungsgebiet nach § 556d Abs. 2 BGB. Die zu 
Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Miete darf daher die ortsübliche Vergleichsmiete(…)
um höchstens 10 % übersteigen. (…) Die durchschnittliche ortsübliche Miete nach 
dem Mietspiegel für München 2019 liegt (…) bei 11,81 Euro pro Quadratmeter (…).“

Das Gericht verdeutlichte, dass die Angaben im Mietspiegel nicht pauschal übernommen
werden können, sondern immer im Einzelfall der Zustand des konkreten Mietobjekts
zur Ermittlung der ortsüblichen Miete beurteilt werden muss.

„Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete mittels des Mietspiegels ist
zwar zu beachten, dass diese kein feststehender Betrag ist, sondern sich in einem
Spannenbereich mit oberer und unterer Grenze bewegt. Für vollständig identische 
Wohnungen werden nicht identische Mietpreise vereinbart. Neben objektiven Kriterien
spielen bei der Mietpreisvereinbarung auch subjektive Gesichtspunkte, wie z. B. 
besonderes Verhandlungsgeschick, eine Rolle. Darüber hinaus unterscheiden sich die
vereinbarten Mieten für identische Wohnungen auch nach der Dauer des jeweiligen 
Mietverhältnisses. Aus diesem Grund bewegt sich die ortsübliche Vergleichsmiete 
immer in einem Spannenbereich.“

Darüber hinaus legte das Gericht fest, dass auch die in der Zukunft zu zahlende 
Miete verringert werden muss.

Als vollständig unterlegene Partei müssen die Vermieter nun neben den Verfahrenskosten
auch die Anwaltskosten der Kläger tragen.

Die Berufung gegen das Urteil verwarf das LG München I mit Beschluss vom 23.12.2021,
Az. 14 S 10254/21.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mieterpaar-erhaelt-aufgrund-der-mietpreisbremse-geld-zurueck-73708)
