# Mietminderung: Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel

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- Published: 2023-04-25T10:58:41+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.04.2023 zum Urteil 2 U 43/22 vom 18.04.2023

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat sich mit einer heute veröffentlichten
Entscheidung mit zahlreichen geltend gemachten Mietmängeln hinsichtlich einer in
einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage befasst. Durch den sich im Hof
nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt,
stellte das OLG dabei u. a. fest. Es fehle insoweit an einer unzulässigen, gezielt
sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück.

Der Kläger vermietete an die Beklagte eine Büroetage in einem Gebäude im Frankfurter
Westend, welches zum Teil zu reinen Wohnzwecken – u. a. vom Kläger – genutzt wurde.
Die Beklagte minderte die Miete nach knapp einjähriger Mietzeit. Mit seiner Klage
begehrt der Vermieter u.a. rückständige Mieten. Das Landgericht hatte der Klage 
hinsichtlich der ausstehenden Mieten nach einer aufwändigen Beweisaufnahme überwiegend
stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG nur geringfügig
Erfolg. Zu Recht habe die Beklagte die Miete allerdings wegen umfangreicher Bauarbeiten
in der Nachbarschaft gemindert, führte das OLG aus. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung
der Nutzbarkeit der Räume durch Lärm und Staubimmissionen im Umfeld des Mietobjektes,
habe die Beklagte für drei Monate die Miete um 15 % mindern dürfen. Die Baumaßnahmen
in der Nachbarschaft und damit verbundene Beeinträchtigungen seien hier nicht mehr
als unwesentlich oder ortsüblich einzuordnen. Für die Höhe der Minderung sei einerseits
wesentlich, dass keine Zugangsbeeinträchtigung für die Laufkundschaft entstanden
sei, andererseits aber das Objekt in einer ruhigen Nebenstraße in einem sehr gehobenen
Wohngebiet liege. Die „Ruhe und Gediegenheit“ des Umfelds sei in Form des Ambientes
des Mietortes Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheit geworden.

Weitergehende Minderungsgründe bestehen dagegen nicht. Soweit die Beklagte die Miete
gemindert habe, da im Erdgeschossbereich „Gerümpel“ abgestellt worden sei, sei dies
unbegründet. Das Verhalten der Mitbewohner sei zwar häufiger Anlass für Beanstandungen.„
Da die Wohnung neben der Funktion der Unterkunft und Lebensmittelpunkt auch soziale
Kontakte, individuelle Erholung und Entspannung ermöglichen soll, sind Konflikte
vorprogrammiert“, erläuterte das OLG. Der Freiraum der Mitbewohner sei unter dem
Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit zu werten und mit dem Gebot der Rücksichtnahme
abzuwägen. Beeinträchtigungen durch abgestellte Sachen im Flur (Kinderwagen, Schuhe,
Ranzen, Tüten oder ähnliches) gingen nur in Ausnahmefällen über das als sozialadäquat
hinzunehmende Maß der Beeinträchtigung durch einen Mitmieter hinaus. Hier sei nicht
feststellbar, dass es zu einer massiven über das sozialadäquate Maß hinausgehenden
Beeinträchtigung gekommen sei.

Ohne Erfolg habe die Beklagte auch eine Minderung in Hinblick auf Küchengerüche 
vorgenommen. „Vor dem Hintergrund der gemischten Nutzung des Gebäudes ist auch mit
sozialadäquaten Verhalten der Mitbewohner zu rechnen. Dazu gehört, dass man sich
gelegentlich ein Mittagessen kocht und es gelegentlich auch riecht“, betonte das
OLG. Im Rahmen des extra zur Mittagszeit durchgeführten Ortstermins seien im Treppenhaus
zu dem keine Küchengerüche festgestellt worden. Auch der behauptete „muffige Geruch“
sei nicht zu riechen gewesen.

Schließlich könne die Miete auch nicht gemindert werden, soweit sich der Kläger 
unstreitig nackt im Hof sonne. Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende
Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht
gezielt gegen den anderen richteten. Eine „grob ungehörige Handlung“ im Sinne des§
118 OWiG liege nicht vor. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Es fehle an einer unzulässigen,
gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Der Ort, an dem der Kläger
sich unbekleidet auf seine Liege lege, sei von den Räumlichkeiten der Beklagten 
aus nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dies stehe
einer gezielten Einwirkung entgegen.

Soweit die Beklagte behaupte, dass der Kläger sich bereits unbekleidet durch das
Treppenhaus zum Hof begebe, sodass „ein sich zufällig zu diesem Zeitpunkt auf der
Treppe befindlicher Bewohner oder Besucher mit seiner Nacktheit“ konfrontiert würde,
sei dies nicht nachgewiesen worden. Der Kläger habe vielmehr glaubhaft bekundet,
stets einen Bademantel zu tragen, den er erst unmittelbar vor der Sonnenliege ausziehe.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main_
