# Mietobergrenze für den Stadtkreis Karlsruhe beruht auf schlüssigem Konzept

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- Veröffentlicht: 2021-03-09T07:16:06+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.03.2021 zum Urteil S 2 SO 1851/18 vom 17.11.2020(
rkr)

Der alleinstehende Kläger begehrt für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019 höhere
Kosten der Unterkunft und Heizung. Er bewohnt seit 2010 eine 84 m² große Wohnung
mit unveränderter Nettokaltmiete von 550 Euro zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen
von 200 Euro für kalte Betriebs- und Heizkosten. Das Sozialamt berücksichtigte gemäß
seiner Mietobergrenze lediglich Kosten der Unterkunft von 452,70 Euro (Bruttokaltmiete)
zuzüglich 65 Euro Heizkosten. Der Kürzung der Unterkunftskosten trat der Kläger 
mit der Begründung entgegen, von dem verminderten Betrag könne er nicht leben. Er
habe noch keine Wohnung gefunden und bewerbe sich seit Jahren erfolglos.

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Der Kläger 
habe keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Die ab Juli 2017
für Einpersonenhaushalte angewendete Mietobergrenze des Stadtkreis Karlsruhe von
452,70 Euro beruhe auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts.

Der qualifizierte Mietspiegel sei anhand von anerkannten mathematisch-statistischen
Grundsätzen erstellt worden. Dieser umfasse sowohl Neu- als auch Bestandsmieten,
wobei die Rohdaten aufgrund einer Stichprobe erhoben worden und der Gesamtwohnungsbestand
hinsichtlich Eigentümerstruktur, Baualtersstruktur und Verteilung auf einzelne Stadtteile
im Vergleichsraum repräsentativ berücksichtigt worden seien.

Es sei gewährleistet, dass eine Ghettobildung nicht stattfinde. Das Ausklammern 
von Wohnungen mit dem Ausstattungskriterium „sehr einfach“ sei in Kombination mit
einem Spannenwert vom 17. bis zum 83. Perzentil geeignet, Wohnungen des untersten
Standards auszuschließen, wie es die Rechtsprechung fordere. Die Beschränkung auf
die Ausstattungskategorien „einfach“ und „gut“ gewährleiste unter Berücksichtigung
des zu Grunde liegenden Punktekatalogs zuverlässig den Ausschluss gehobener Wohnungen
und dadurch die ebenfalls erforderliche Beschränkung auf eine einfache bis durchschnittliche
Ausstattung. Der Ausschluss von Daten, die der Wohnflächengruppe bis 30 m² entstammten,
bewirke die Vermeidung von Verzerrungen, die durch die in diesem Segment häufig 
anzutreffenden Besonderheiten (z. B. möblierte Vermietung) hervorgerufen würden.

Die Bildung von Spannenoberwert und Spannenunterwert schichte Extremwerte ab. Als
alleinige Grundlage für die berücksichtigungsfähige Nettokaltmiete sei dann der 
Spannenoberwert von 8,27 Euro pro m² herangezogen worden. Die Berücksichtigung eines
weiteren Betrags von 1,79 Euro pro m² für die kalten Betriebskosten sei ebenfalls
nicht zu beanstanden. Da keine anderen Daten vorhanden gewesen seien und mit vertretbarem
Aufwand auch nicht hätten erhoben werden können, sei der Rückgriff auf den Betriebskostenspiegel
des Deutschen Mieterbundes für das Jahr 2016 zulässig. Die dortigen Werte seien 
zutreffend um die enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser vermindert worden.
Eine Benachteiligung von Leistungsempfängern nach dem SGB II bzw. SGB XII sei nicht
zu erwarten.

Da die im qualifizierten Mietspiegel errechnete Basismiete deutlich überschritten
werde, sei ohne weitere Ermittlung zu unterstellen, dass es zu den abstrakt angemessenen
Mieten im örtlichen Vergleichsraum Wohnungen in ausreichender Häufigkeit gebe.

_Quelle: SG Karlsruhe_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mietobergrenze-fuer-den-stadtkreis-karlsruhe-beruht-auf-schluessigem-konzept-47034?pk_campaign=feed&pk_kwd=mietobergrenze-fuer-den-stadtkreis-karlsruhe-beruht-auf-schluessigem-konzept)
