# Mietobergrenzen in Heilbronn rechtmäßig – Bestimmung der Angemessenheitsgrenze

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- Veröffentlicht: 2021-08-11T07:11:27+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Urteil L 3 AS 1027/19
vom 21.07.2021

**„Schlüssiges Konzept“ der Stadt Heilbronn zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze
geeignet**

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Mietobergrenzen
in Heilbronn auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen.

Die 1973 geborene M ist die Mutter der 1995 geborenen T. Für die angemietete 67 
m² große Zweizimmerwohnung in Heilbronn bezahlten sie im streitigen Zeitraum Juni
bis August 2017 monatlich 587 Euro Bruttokaltmiete (530 Euro Kaltmiete, 50 Euro 
Nutzungsentgelt für eine Einbauküche sowie 7 Euro für kalte Nebenkosten).

Das Jobcenter Stadt Heilbronn übernahm die Unterkunftskosten unter Berufung auf 
ein von der Firma A entwickeltes „schlüssiges Konzept“ jedoch nur teilweise in Höhe
von 470 Euro. Hiernach betrage die abstrakt angemessene Nettokaltmiete 463 Euro 
zuzüglich kalter Betriebskosten i. H. v. 7 Euro.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das „schlüssige Konzept“ der Stadt
Heilbronn sei unwirksam, urteilte das Heilbronner Sozialgericht am 13.02.2019 (Az.:
S 7 AS 1912/17). Die Datenerhebung sei in wesentlichen Teilen nicht valide. Aufgrund
der Unwirksamkeit des schlüssigen Konzeptes sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Auch wenn dem Urteil nur ein 
Zweipersonenhaushalt zugrunde liege, dürften die maßgeblichen Erwägungen auf sämtliche
vom schlüssigen Konzept erfassten Haushalte übertragbar sein (s. Pressemitteilung
vom 08.03.2019: https://sozialgericht-heilbronn.justiz-bw.de/pb/,Lde/5552774/?LISTPAGE
=5488113

Auf die Berufung des Jobcenters der Stadt Heilbronn hat der 3. Senat des Landessozialgerichts
das Urteil des Heilbronner Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen:

Das Konzept erfülle die von der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts gestellten
Mindestanforderungen. Zutreffend habe sich das Konzept auf den gesamten Wohnungsmarkt
im Stadtgebiet Heilbronn, also Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards
bezogen. Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage sei auch hinreichend
valide und repräsentativ. So lägen dem Konzept insgesamt mehr als 1.500 Mietwerte
bzw. Angebotsmieten, demnach mindestens 5 % des Gesamtwohnungsbestandes von seinerzeit
29.800 Wohnungen zugrunde. Es sei nicht ersichtlich, dass die in die Auswertung 
eingegangenen Daten kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet Heilbronn
vermittelt hätten. Unbedenklich sei, dass auch Daten von Leistungsberechtigten aus
dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen
seien. Denn weder bestehe vorliegend die Gefahr eines Zirkelschlusses noch fielen
die Daten des Jobcenters mit lediglich 412 Mietwerten überproportional ins Gewicht.
Die erhobenen Daten seien auch hinreichend valide und repräsentativ in Tabellenform
jeweils unter Angabe der Quelle und des Datums des Inserats aufbereitet worden. 
Im Rahmen der von den Fachgerichten durchzuführenden nachvollziehenden Kontrolle
sei es nicht Aufgabe der Gerichte, ohne Anlass jedes einzelne Mietangebot zu überprüfen.
Ein solcher Anlass habe vorliegend angesichts der umfassenden Zusammenstellung der
Rohdaten nicht bestanden. Eine Unschlüssigkeit des Konzepts ergebe sich auch nicht
aus dem Umstand, dass hierin die Gruppe der Studenten und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe
nicht berücksichtigt worden sei. Denn diese Paare und WG-Bewohner verfügten jeweils
über ein zwar niedriges, aber eigenes Einkommen und hätten zusammen oftmals eine
höhere Kaufkraft als viele Familien. Schließlich sei im Konzept beanstandungsfrei
auf Durchschnittswerte aller Betriebskostenwerte (hier i. H. v. 1,45 Euro pro m²
für Wohnungsgrößen bis 60 m² im Vergleichsraum) abgestellt worden.

_Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mietobergrenzen-in-heilbronn-rechtmaessig-bestimmung-der-angemessenheitsgrenze-60188)
