# Mietübernahme als Sozialhilfe für Häftling

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- Veröffentlicht: 2021-08-09T05:39:23+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 09.08.2021 zum Urteil L 8 SO 50/18
vom 24.06.2021

Das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Miete
eines Häftlings in bestimmten Fällen vom Sozialamt übernommen werden muss.

Zugrunde lag das Verfahren eines 43-jähriges Mannes aus Stade. Seit 2005 bewohnt
er eine Zweizimmerwohnung zu einer Kaltmiete von 225 Euro, die bislang vom Jobcenter
übernommen wurde. Wegen einer instabilen Persönlichkeitsstörung und Alkoholismus
steht er unter Betreuung. Als er im Jahre 2014 eine rd. siebenmonatige Freiheitsstrafe
antreten musste, beantragte er beim Sozialamt die Übernahme der Mietkosten während
der Haftzeit. Dort wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Haftzeit
sechs Monate überschreite. Nach der Entlassung könne sich der Betreuer um eine neue
Wohnung kümmern.

Das LSG hat das Sozialamt zur Übernahme der Mietkosten verpflichtet. Zur Begründung
hat es ausgeführt, bei dem Mann seien durch drohenden Wohnungsverlust bei Haftentlassung
besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten zu prognostizieren gewesen,
die er nicht aus eigener Kraft habe überwinden können. Bei ihm bestehe eine instabile
Persönlichkeit mit geminderter Frustrationstoleranz und Affektstörung. Es habe daher
eine Verschärfung seiner Schwierigkeiten nach der Haftentlassung gedroht, so dass
er jedenfalls geordnete Verhältnisse wie eine vertraute Wohnung vorfinden sollte.
Außerdem wären auch durch einen Wohnungswechsel spürbare Kosten angefallen. Daher
könne eine seit fast zehn Jahren bewohnte Wohnung gehalten werden. Selbst wenn ein
Wohnungswechsel zumutbar gewesen wäre, habe das Sozialamt es versäumt, dem Mann 
angesichts der relativ kurzen Haftstrafe die nötige schnelle Orientierungshilfe 
anzubieten. Da das Amt die Kostenübernahme rechtswidrig abgelehnt habe, müsse es
nicht nur die Mietkosten, sondern auch die Kosten für die Verteidigung gegen eine
Räumungsklage von rd. 2.000 Euro tragen.

„Ob die Miete übernommen werden muss, hängt immer von einer Prognose im Einzelfall
ab“, erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel „je näher die Entlassung rückt, desto
konkreter kann ein Anspruch werden und je länger die Haft noch dauert, desto schwieriger
wird es für die Betroffenen. Grundsätzlich gibt es aber keine starren Grenzen.“

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mietuebernahme-als-sozialhilfe-fuer-haeftling-60042)
