# Mietvertragskündigung rechtswidrig

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- Published: 2022-04-29T10:48:28+02:00
- Author: Thomas Stuppy

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 33 C 2294/21 (29) vom 17.03.2022(
nrkr)

**Eine ausländische Meldeanschrift beseitigt einen gemeinsamen Haushalt der Ehegatten
in Deutschland nicht ohne weiteres**

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine in der Türkei unterhaltene
Meldeadresse nicht schlechthin die Annahme eines gemeinsamen Haushalts in der ehelichen
Wohnung ausschließt, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt (Amtsgericht Frankfurt
am Main, Urteil v. 17.03.2022, 33 C 2294/21 (29)).

In dem entschiedenen Fall begehrte die klagende Vermieterin die Räumung einer Wohnung
nach außerordentlicher Kündigung eines durch den Ehemann der Beklagten im Jahr 1981
geschlossenen Mietvertrages. Der Kündigung vorausgegangen war die Mitteilung über
das Ableben des Ehemannes im Jahr 2020 durch den Sohn der Beklagten verbunden mit
der Aufforderung zu Ausstellungen einer Wohnungsgeberbestätigung für seine 1943 
geborene Mutter. Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, die Beklagte 
habe zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes keinen gemeinsamen Haushalt mit diesem
in der streitgegenständlichen Wohnung geführt mit der Folge, dass ein gesetzlicher
Eintritt in das Mietverhältnis des überlebenden Ehegattens nach § 563 Abs. 1 BGB
nicht erfolgt sei. So sei sie etwa nie von den Nachbarn gesehen worden.

Die angestrebte Räumungsklage blieb erfolglos. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme,
bei der auch die Familienangehörigen und Nachbarn der Beklagten gehört wurden, war
das Gericht vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der Beklagten mit ihrem verstorbenen
Ehemann im Zeitpunkt seines Ablebens überzeugt. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben,
dass die türkischstämmige Beklagte auch eine Meldeanschrift in der Türkei unterhielt.
Diese diene indes lediglich dem erleichterten Abschluss von Rechtsgeschäften bei
längeren Auslandsaufenthalten der Beklagten, was der Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung
der Eheleute in der streitgegenständlichen Wohnung nicht entgegenstünde. Schließlich
habe die Beklagte, die aus religiösen Gründen immer im Hintergrund bleibe und Analphabetin
ist, ihre zurückgezogene Lebensweise nachvollziehbar erklären können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: AG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mietvertragskuendigung-rechtswidrig-77594)
