# Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

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- Veröffentlicht: 2022-03-02T13:00:01+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 02.03.2022 zum Urteil XII ZR 36/21 vom 02.03.2022

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hatte zu entscheiden, ob die Mieter der für eine Hochzeitsfeier gemieteten Räume
zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet sind, wenn die Feier aufgrund der
COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.

Die Kläger, die am 11. Dezember 2018 standesamtlich geheiratet hatten, mieteten 
bei der Beklagten Räume für eine am 1. Mai 2020 geplante Hochzeitsfeier mit ca. 
70 Personen. Nach mündlichen Vertragsverhandlungen übersandte die Beklagte den Klägern
eine auf den 5. April 2019 datierte Rechnung über die vereinbarte Miete von 2.600
Euro, die von den Klägern beglichen wurde. Die geplante Hochzeitsfeier konnte nicht
durchgeführt werden, weil aufgrund der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung
in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte
und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden
waren. Am 23. März 2020 bot die Beklagte den Klägern unter Angabe von Alternativterminen
an, die Hochzeitsfeier zu verschieben. Mit Schreiben vom 24. April 2020 baten die
Kläger um Rückzahlung der geleisteten Miete und erklärten gleichzeitig den Rücktritt
vom Vertrag.

Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung der vollen Miete gerichtete Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte
unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Kläger 1.300 Euro nebst 
Zinsen zu zahlen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil
aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Die Anschlussrevision
der Kläger hat er zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Einschränkungen durch die COVID-
19-Pandemie nicht zu einer Unmöglichkeit im Sinne der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 
BGB geführt haben. Denn der Beklagten war es trotz des zum Zeitpunkt der geplanten
Hochzeitsfeier in Nordrhein-Westfalen geltenden Veranstaltungsverbots und der angeordneten
Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich, den Klägern den Gebrauch der Mietsache entsprechend
dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren. Ebenso zutreffend hat das Landgericht eine
Minderung des Mietzinses nach § 536 Abs. 1 BGB abgelehnt. Durch die Coronaschutzverordnung
wurde weder den Klägern die Nutzung der angemieteten Räume noch der Beklagten tatsächlich
oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten. Das Mietobjekt stand
daher trotz der Regelungen in der Coronaschutzverordnung, die die Durchführung der
geplanten Hochzeitsfeier untersagte, weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur
Verfügung. Eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung
der COVID-19-Pandemie erfolgt, stellt somit keinen Mangel der Mietsache iSv § 536
Abs. 1 BGB dar. Beides hat der Senat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12.
Januar 2022 (XII ZR 8/21) bereits ausgeführt. Gleiches gilt, wenn aus diesem Grund
in Räumlichkeiten, die von Privatpersonen bei einem gewerblichen Anbieter angemietet
wurden, eine dort geplante Veranstaltung nicht stattfinden konnte. Damit stand der
Klägerin auch kein Recht zum Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB oder zur außerordentlichen
Kündigung des Mietvertrags nach § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht den Klägern im vorliegenden Einzelfall
auch kein Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) auf Anpassung
des Mietvertrags dahingehend zu, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der
vereinbarten Miete vollständig oder teilweise befreit wären. Zwar kommt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR
8/21) für den Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme
zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, ein solcher Anpassungsanspruch grundsätzlich
in Betracht. Nach der vorliegenden Entscheidung gilt dies auch für Räume, die zur
Durchführung einer Veranstaltung gemietet wurden, wenn die Feier aufgrund von hoheitlichen
Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter in diesen Fällen stets eine Anpassung 
der Miete verlangen kann. Ob ihm ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar
ist, bedarf einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB). Die Anwendung der Grundsätze über die
Störung der Geschäftsgrundlage führt nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung 
des Vertragsverhältnisses; in aller Regel ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten
und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden
Form der veränderten Sachlage anzupassen. Nur wenn dies nicht möglich oder einem
Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom 
Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen.

Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Anpassungsanspruch der Kläger nach § 313
Abs. 1 BGB auf die von der Beklagten angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier, weil
bereits dadurch eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem
möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt werden kann.
Die Beklagte hat den Klägern bereits am 23. März 2020 eine Vielzahl von Ausweichterminen,
auch für das Jahr 2021, angeboten. Den Klägern wäre zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung
eine Verlegung der Hochzeitsfeier auch zumutbar gewesen. Sie hatten bereits im Dezember
2018 standesamtlich geheiratet und die Hochzeitsfeier stand daher nicht, wie regelmäßig,
im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer standesamtlichen oder kirchlichen
Trauung. Die Kläger haben auch keine anderen Gründe dafür vorgetragen, dass die 
Feier ausschließlich am 1. Mai 2020 und nicht auch zu einem späteren Termin hätte
stattfinden können. Sollten sie inzwischen endgültig auf eine Hochzeitsfeier verzichten
wollen, fiele diese Entscheidung allein in ihren Risikobereich und hätte daher auf
die vorzunehmende Vertragsanpassung keine Auswirkung. Denn sie beträfe das allgemeine
Verwendungsrisiko eines Mieters und stünde nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang
mit der pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mietzahlungspflicht-bei-coronabedingter-absage-einer-hochzeitsfeier-74573)
