# Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/mietzahlungspflicht-bei-coronabedingter-geschaeftsschliessung/
- Veröffentlicht: 2022-01-12T09:17:52+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 12.01.2022 zum Urteil XII ZR 8/21 vom 12.01.2022

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für
die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-
Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.

## Sachverhalt

Die Beklagte hat von der Klägerin Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts
für Textilien aller Art sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs gemietet. Aufgrund
des sich im März 2020 in Deutschland verbreitenden SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie)
erließ das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
am 18. und am 20. März 2020 Allgemeinverfügungen, aufgrund derer die Beklagte ihr
Textileinzelhandelsgeschäft im Mietobjekt vom 19. März 2020 bis einschließlich 19.
April 2020 schließen musste. Infolge der behördlich angeordneten Betriebsschließung
entrichtete die Beklagte für den Monat April 2020 keine Miete.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Miete für den Monat April 2020 
in Höhe von 7.854,00 Euro verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte – unter Abweisung 
der Klage im Übrigen – zur Zahlung von nur 3.720,09 Euro verurteilt. Infolge des
Auftretens der COVID-19-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung auf Grundlage
der Allgemeinverfügungen sei eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags
i. S. v. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten, die eine Anpassung des Vertrags dahin gebiete,
dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert
werde.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Auf die Revisionen der Klägerin, die nach wie vor die volle Miete verlangt, und 
der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof
das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die
aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt,
grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung
der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht
kommt.

Die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften und der Regelungen
des allgemeinen schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts, insbesondere des § 313
BGB zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, ist nicht durch die für die Zeit vom 1. 
April 2020 bis zum 30. September 2022 geltende Vorschrift des Art. 240 § 2 EGBGB
ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Vorschrift nach
ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrem Gesetzeszweck allein eine Beschränkung des 
Kündigungsrechts des Vermieters zum Ziel hat und nichts zur Höhe der geschuldeten
Miete aussagt.

Die auf den Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums beruhende Betriebsschließung
hat jedoch nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands i. S. v. § 536 Abs. 1 Satz 
1 BGB geführt, weshalb das Oberlandesgericht zu Recht eine Minderung der Miete nach§
536 Abs. 1 BGB abgelehnt hat. Ergeben sich aufgrund von gesetzgeberischen Maßnahmen
während eines laufenden Mietverhältnisses Beeinträchtigungen des vertragsmäßigen
Gebrauchs eines gewerblichen Mietobjekts, kann dies zwar einen Mangel i. S. v. §
536 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die durch
die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der
konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang
steht. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Gebrauchsbeschränkung der Beklagten
erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die behördlich angeordnete Geschäftsschließung
knüpft allein an die Nutzungsart und den sich daraus ergebenden Publikumsverkehr
an, der die Gefahr einer verstärkten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus begünstigt
und der aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt werden sollte. Durch die Allgemeinverfügung
wird jedoch weder der Beklagten die Nutzung der angemieteten Geschäftsräume im Übrigen
noch der Klägerin tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten
verboten. Das Mietobjekt stand daher trotz der Schließungsanordnung weiterhin für
den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung. Das Vorliegen eines Mangels i. S. v. §
536 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich auch nicht aus dem im vorliegenden Fall vereinbarten
Mietzweck der Räumlichkeiten zur „Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts
für Textilien aller Art, sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs“. Die Beklagte
konnte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung des konkreten
Mietzwecks eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall einer hoheitlich angeordneten
Öffnungsuntersagung im Falle einer Pandemie übernehmen wollte.

Dem Mieter von gewerblich genutzten Räumen kann jedoch im Fall einer Geschäftsschließung,
die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt,
grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage
gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen. Dies hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt 
zutreffend erkannt; seine Erwägungen zu einer möglichen Vertragsanpassung sind jedoch
nicht frei von Rechtsfehlern.

Aufgrund der vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie Geschäftsschließungen,
Kontakt- und Zugangsbeschränkungen und der damit verbundenen massiven Auswirkungen
auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland während des ersten
Lockdowns im Frühjahr 2020 ist im vorliegenden Fall die sogenannte große Geschäftsgrundlage
betroffen. Darunter versteht man die Erwartung der vertragschließenden Parteien,
dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen
eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. Diese
Erwartung der Parteien wurde dadurch schwerwiegend gestört, dass die Beklagte aufgrund
der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihr Geschäftslokal
in der Zeit vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 schließen musste.
Dafür, dass bei einer zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten
Betriebsschließung die tatsächliche Voraussetzung des § 313 Abs. 1 Satz 1 BGB einer
schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage erfüllt ist, spricht auch die neu
geschaffene Vorschrift des Art. 240 § 7 EGBGB. Danach wird vermutet, dass sich ein
Umstand im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden
ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat, wenn vermietete Grundstücke
oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur
Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit 
erheblicher Einschränkung verwendbar sind.

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB berechtigt jedoch
noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr verlangt die Vorschrift als weitere
Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung,
das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Beruht die 
enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters wie im vorliegenden Fall auf einer hoheitlichen
Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen
gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters 
hinaus. Denn die wirtschaftlichen Nachteile, die ein gewerblicher Mieter aufgrund
einer pandemiebedingten Betriebsschließung erlitten hat, beruhen nicht auf unternehmerischen
Entscheidungen oder der enttäuschten Vorstellung, in den Mieträumen ein Geschäft
betreiben zu können, mit dem Gewinne erwirtschaftet werden. Sie sind vielmehr Folge
der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche
Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, für die keine der beiden Mietvertragsparteien
verantwortlich gemacht werden kann. Durch die COVID-19-Pandemie hat sich letztlich
ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das von der mietvertraglichen Risikoverteilung
ohne eine entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst wird. Das damit verbundene
Risiko kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den
Zeitraum der Schließung verlangen kann. Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten
Vertrag unzumutbar ist, bedarf auch in diesem Fall einer umfassenden Abwägung, bei
der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB).
Eine pauschale Betrachtungsweise wird den Anforderungen an dieses normative Tatbestandsmerkmal
der Vorschrift nicht gerecht. Deshalb kommt die vom Oberlandesgericht vorgenommene
Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände
die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt
wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache
keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht. Es bedarf
vielmehr einer umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen Abwägung, bei der zunächst
von Bedeutung ist, welche Nachteile dem Mieter durch die Geschäftsschließung und
deren Dauer entstanden sind. Diese werden bei einem gewerblichen Mieter primär in
einem konkreten Umsatzrückgang für die Zeit der Schließung bestehen, wobei jedoch
nur auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen
ist. Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat
oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung
zu vermindern.

Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage
aber nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind
bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile 
zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der 
pandemiebedingten Nachteile erlangt hat. Dabei können auch Leistungen einer ggf.
einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters zu berücksichtigen sein. Staatliche
Unterstützungsmaßnahmen, die nur auf Basis eines Darlehens gewährt wurden, bleiben
hingegen bei der gebotenen Abwägung außer Betracht, weil der Mieter durch sie keine
endgültige Kompensation der erlittenen Umsatzeinbußen erreicht. Eine tatsächliche
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist nicht erforderlich. Schließlich
sind bei der gebotenen Abwägung auch die Interessen des Vermieters in den Blick 
zu nehmen.

Das Oberlandesgericht hat nach der Zurückverweisung nunmehr zu prüfen, welche konkreten
wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung in dem streitgegenständlichen
Zeitraum für die Beklagte hatte und ob diese Nachteile ein Ausmaß erreicht haben,
das eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich macht.

## Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

**§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)**

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss
schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem
Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung
des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung,
das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. […]

**Art. 240 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB, in Kraft
seit dem 31.12.2020)**

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht
allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis
30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung
auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-
19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte
bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

**§ 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)**

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre 
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit
ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben
ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit
gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine
unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. […]

**Art. 240 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB, in Kraft
seit dem 31.12.2020)**

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind,
infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb
des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet,
dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend
verändert hat. […]

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mietzahlungspflicht-bei-coronabedingter-geschaeftsschliessung-72101)
