# Minderjährige Asylbewerber: Ablehnung medizinischer Leistungen nur mit besonderer Begründung

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- Veröffentlicht: 2023-07-27T04:23:20+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 27.07.2023 zum Beschluss L 8 AY 16/
23 B ER vom 20.06.2023

Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch
erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit
unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Dies hat das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 2006 geborene Antragsteller ist georgischer
Staatsbürger und leidet seit seiner Geburt an einer chronisch-progressiv verlaufenden
Erkrankung. Folgen dieser Erkrankung sind Kleinwuchs, schwere Knochenwachstumsstörungen,
eine Deformation des Brustkorbes sowie eine ausgeprägte mehrdimensionale Achsenfehlstellung
in den Kniegelenken sowie dauerhafte, starke Schmerzen. Er benötigt einen Rollstuhl.
Seine Eltern reisten mit ihm im Jahr 2022 nach Deutschland ein, um für ihn eine 
bessere medizinische Versorgung zu erlangen. Die Asylanträge wurden abgelehnt, die
dagegen gerichtete Klage ist noch anhängig.

Die untersuchenden Ärzte und das Gesundheitsamt sprachen sich für eine zeitnahe 
chirurgische Operation des Antragsstellers in einer Spezialklinik aus. Dadurch könne
er schmerzarm bis schmerzfrei werden und unter Umständen ohne Hilfsmittel laufen.
Die voraussichtlichen Operationskosten betragen rund 17.600 Euro. Der zuständige
Landkreis lehnte die Übernahme der Kosten ab. Die Operation sei angesichts der Ausreisepflicht
des Antragstellers, der Androhung der Abschiebung und des absehbar nur vorübergehenden
Aufenthalts in Deutschland nicht erforderlich und auch nicht zur Sicherung der Gesundheit
unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten.

Das Sozialgericht Braunschweig hat den Landkreis im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die Kosten für die geplante Operation zu übernehmen. Das LSG Niedersachsen-
Bremen hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Dabei hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zu Leistungen für die medizinische
Behandlung von Minderjährigen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz präzisiert. Danach
müsse vor allem bei Kindern im Lichte des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums und unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention besonders
gerechtfertigt werden, wenn eine nach den hiesigen Lebensverhältnissen medizinisch
erforderliche Behandlungsmaßnahme als nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich
abgelehnt werden soll. Die Behörde müsse dazu neben den Umständen des Einzelfalles
auch die Qualität des betroffenen (Grund-)Rechts, das Ausmaß und die Intensität 
der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche
und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland einbeziehen.

Durch die Operation bestehe in diesem konkreten Fall die Aussicht, dass der Antragsteller
künftig nicht mehr auf einen Rollstuhl angewiesen sei und ggf. sogar ohne Hilfsmittel
schmerzarm bzw. schmerzfrei laufen könne. Nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere
auch der prognostisch längeren Aufenthaltsdauer des Klägers in Deutschland, sei 
es sachlich nicht gerechtfertigt, dem minderjährigen Antragsteller die medizinisch
dringend indizierte Maßnahme vorzuenthalten.

Hinweis: Ähnliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren: L 8 AY 19/22.

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_
