# Minderung des Reisepreises wegen Regen in Ecuador?

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- Veröffentlicht: 2023-07-24T12:23:17+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.07.2023 zum Urteil 2-24 O 102/22 vom 15.03.2023(
nrkr)

Die Klägerin hatte für sich und ihren Partner eine einwöchige Pauschal-Rundreise
nach Ecuador Ende Dezember 2021 für einen Gesamtpreis von rund 18.000 Euro gebucht.
Nach Durchführung der Reise verlangte sie eine Minderung von rund 6.000 Euro des
Reisepreises. Sie begründete dies insbesondere damit, bei einer Rundwanderung um
einen laut Reiseankündigung „traumhaft schönen Kratersee“ sei von dem See wegen 
Nebels nichts zu sehen gewesen. Starkregen und Nebel hätten außerdem bei einer Fahrt
durch die Westkordilleren die Aussicht auf die Landschaft verhindert. Auch während
einer zweitätigen Durchquerung des Amazonas-Dschungels hätte wegen des starken Regens
von der versprochenen Tierwelt nichts erblickt werden können. Der auf dem Programm
stehende Besuch einer Fledermaushöhle habe wegen Überflutung nicht stattfinden können.
Darüber hinaus habe es in einem Hotel kein warmes Wasser gegeben. Bei einer späteren
mehrtätigen Fahrt auf einem Katamaran sei der Lärm durch einen defekten Generator
so erheblich gewesen, dass sich die Reisenden in der zweiten Nacht entschlossen,
an Deck zu schlafen. Der Katamaran habe dann nicht in Santa Cruz, sondern in Baltra
geankert und zwar mit Blick auf die örtliche Tankstelle und den Flughafen. Schließlich
sei ein Tagesausflug ausgefallen.

Die Reiserechtskammer gab der Klage teilweise statt. Entgegen der Ansicht der Klägerin
habe der Reiseveranstalter zwar nicht darauf hinweisen müssen, dass im Dezember 
in Ecuador Regenzeit herrscht. Denn dies hätte bereits durch eine einfache Internetrecherche
erkannt werden können. Wetterbedingungen seien nicht Leistungsbestandteil der gebuchten
Reise. Demgegenüber erkannte das Gericht aber eine Minderung von 10 % des errechneten
Tagesreisepreises für den unterbliebenen Besuch der Fledermaushöhle, in Höhe von
20 % des Tagesreisepreises für die fehlende Warmwasserversorgung in einem Hotel,
von 30 % für die Lärmbelästigung auf dem Katamaran und 40 % für den entfallenen 
Tagesausflug sowie die Anfahrt von Baltra statt Santa Cruz mit Blick auf Tankstelle
und Flughafen. Diese Reduzierungen der Tagesreisepreise führten zu einer Verurteilung
des Reiseveranstalters auf Zahlung von rund 800 Euro an die Klägerin.

Das Urteil vom 15.03.2023 (Az. 2-24 O 102/22) ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: Landgericht Frankfurt am Main_
