# Mindestlohn für Einsatz in der häuslichen Betreuung (24-Stunden-Pflege)

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- Published: 2022-09-12T10:04:38+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.09.2022 zum Urteil 21 Sa 1900/19
vom 05.09.2022

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer „
24-Stunden-Pflege zu Hause“ eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher
Vergütung im Wesentlichen stattgegeben.

Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen
Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, von ihrem in Bulgarien
ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige, über 
90 Jahre alte Dame zu betreuen. Die ältere Dame lebte allein in ihrer Wohnung in
einer Seniorenwohnanlage. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit
von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden
Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des
Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich
vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu
wohnen und zu übernachten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate
gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens
bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten
müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch
auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten
und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.

Mit Urteil vom 17.08.2020 ([siehe Pressemitteilung Nr. 20/20](https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.977319.php))
hatte das Landesarbeitsgericht der Klage schon einmal im Wesentlichen stattgegeben.
Auf das von den Parteien eingelegte Rechtsmittel der Revision hat das Bundesarbeitsgericht
eine weitere Aufklärung konkret geleisteter Arbeits- und Bereitschaftszeiten gefordert
und das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin
den geforderten Mindestlohn erneut im Wesentlichen zugesprochen. Die Betreuung der
älteren, pflegebedürftigen Dame habe 24 Stunden am Tag sichergestellt werden müssen.
Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme neben ihren vergüteten Arbeitszeiten
in erheblichem Umfang vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten zur Sicherstellung
der Betreuung erbringen müssen. In den Zeiten, zu denen sich keine andere Person
zur Betreuung in der Wohnung der älteren Dame aufgehalten habe, sei die Klägerin
verpflichtet gewesen, die Betreuung für den Fall der Fälle sicherzustellen.

Das Landesarbeitsgericht ist hierbei davon ausgegangen, dass die Klägerin die Beweislast
für die erbrachten Bereitschaftszeiten trage. Für einen kleinen Teil der eingeklagten
Zahlungen hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Für diese Zeiten ist
das Landesarbeitsgericht nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen, 
dass die Klägerin Bereitschaftszeiten geleistet habe. Hierbei handele es sich um
Zeiten, die die ältere Dame mit Familienangehörigen in ihrer Wohnung oder im Restaurant
verbracht habe.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Es besteht die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

_Quelle: LAG Berlin-Brandenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mindestlohn-fuer-einsatz-in-der-haeuslichen-betreuung-24-stunden-pflege-84648)
