# Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt zum 1. Januar 2021

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- Veröffentlicht: 2020-12-30T10:36:25+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMJV, Pressemitteilung vom 30.12.2020

**Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte**

Zum 1. Januar 2021 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in 
allen Altersstufen.

> „Kindern müssen die zur Sicherung ihres täglichen Bedarfs erforderlichen Mittel
> zur Verfügung stehen. Dies gilt in der aktuellen Corona-Krise, die für viele Familien
> eine wirtschaftliche Herausforderung darstellt, umso mehr. Ich habe den Mindestunterhalt
> für Kinder daher zum neuen Jahr angehoben. Nun können Jugendämter und Gerichte
> von einer höheren Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt ausgehen und die
> Unterhaltsvorschussleistungen entsprechend berechnen. Die Familiengerichte haben
> die Düsseldorfer Tabelle für das kommende Jahr bereits angepasst.“
> Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung
entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen
der Jugendämter. Nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
wird der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahrs) von derzeit 369 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (vom siebten
bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) von 424 auf 451 Euro und in der dritten
Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 497 auf 528 Euro angehoben.

Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Die Rechtsverordnung ist [hier](https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Mindestunterhalt.html?nn=6705022)
abrufbar.

_Quelle: BMJV_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mindestunterhalt-fuer-minderjaehrige-kinder-steigt-zum-1-januar-2021-42812?pk_campaign=feed&pk_kwd=mindestunterhalt-fuer-minderjaehrige-kinder-steigt-zum-1-januar-2021)
