# Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze dürfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern

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- Veröffentlicht: 2022-05-17T09:21:29+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 17.05.2022 zu den Urteilen C-693/19, C-831/19, C-725/
19 und C-869/19 vom 17.05.2022

**Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze
dürfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern**.

_Der Effektivitätsgrundsatz verlangt eine wirksame Überprüfung der potenziellen 
Mis_s_bräuchlichkeit der Klauseln_.

Mit seinen Urteilen vom 17.05.2022 entscheidet die Große Kammer des Gerichtshofs
über mehrere Vorabentscheidungsersuchen spanischer, italienischer und rumänischer
Gerichte, die die Auslegung der Richtlinie 91/13/EWG^(1) über missbräuchliche Klauseln
in Verbraucherverträgen betreffen.

Der Gerichtshof wird dazu befragt, ob nationale Verfahrensgrundsätze wie die Rechtskraft
Befugnisse insbesondere der nationalen Vollstreckungsgerichte zur Prüfung der etwaigen
Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln einschränken können. Es geht um die Frage,
ob Grundsätze des innerstaatlichen Verfahrensrechts mit der Richtlinie 93/13 vereinbar
sind, die eine solche Prüfung, einschließlich einer Prüfung von Amts wegen durch
das Vollstreckungsgericht, auf der Vollstreckungsebene in Anbetracht dessen nicht
gestatten, dass bereits zuvor erlassene Entscheidungen nationaler Gerichte vorliegen.

Der Gerichtshof verweist insoweit auf die Bedeutung, die dem Grundsatz der Rechtskraft
sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gewährleistung
des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten
Rechtspflege sollten die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden
Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht
mehr in Frage gestellt werden können^(2).

Allerdings erinnert der Gerichtshof auch daran, dass das mit der Richtlinie 93/13
geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber
dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen
geringeren Informationsstand besitzt^(3).

In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht die Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche
Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende
Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit
durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen^(4).

Anschließend verweist der Gerichtshof darauf, dass das nationale Gericht von Amts
wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen muss^(5) und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet
sind, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher
Klauseln ein Ende gesetzt wird^(6).

Die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, sind im Prinzip
nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
der Mitgliedstaaten. Nationale Verfahrensbestimmungen müssen dem Effektivitätsgrundsatz
genügen und mithin das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes
erfüllen^(7).

Insoweit kann nach der Auffassung des Gerichtshofs ohne eine wirksame Überprüfung
der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen 
Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht 
garantiert werden^(8).

Auf der Grundlage dieser Erwägungen erlässt der Gerichtshof die vier Urteile.

## Rechtssache C-869/19 Unicaja Banco

Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau L und der Banco
de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria SAU, in deren Rechte die Unicaja
Banco SA eingetreten ist. Dieser Rechtsstreit betrifft eine unterbliebene amtswegige
Prüfung seitens des Berufungsgerichts im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht.
Die Bank hat Frau L ein Hypothekendarlehen gewährt. Der Vertrag enthielt eine Mindestzinsklausel,
wonach der variable Zinssatz niemals unter 3 % fallen durfte. Frau L erhob Klage
gegen die Bank mit dem Ziel der Nichtigerklärung der Klausel und der Erstattung 
der unrechtmäßig erhobenen Beträge. Sie machte geltend, die Klausel müsse wegen 
fehlender Transparenz für missbräuchlich erklärt werden. Das erstinstanzliche Gericht
gab der Klage statt, setzte der Restitutionswirkung in Anwendung einer nationalen
Rechtsprechung jedoch zeitliche Grenzen. Das von der Bank angerufene Berufungsgericht
erkannte auch nicht auf die vollständige Erstattung der gemäß der Mindestzinssatzklausel
gezahlten Beträge, da Frau L das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Berufung 
angefochten habe. Nach spanischem Recht könne das Berufungsgericht, wenn ein Teil
eines Urteilstenors von keiner der Parteien in Frage gestellt werde, ihm nicht seine
Wirkung absprechen oder ihn abändern. Diese Regel weise Ähnlichkeit mit der Regelung
der Rechtskraft auf. Der spanische Oberste Gerichtshof möchte daher vom Gerichtshof
wissen, ob das nationale Recht mit dem Unionsrecht insbesondere insoweit vereinbar
ist, als ein nationales Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst
ist, mit dem der Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich
erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge zeitliche Grenzen gesetzt werden,
einen Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 nicht von Amts wegen aufgreifen und keine
vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf.

Unter Verweis auf seine Rechtsprechung bestätigt der Gerichtshof, dass das Unionsrecht
einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die Restitutionswirkungen in zeitlicher
Hinsicht auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer missbräuchlichen
Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Gerichtsentscheidung verkündet
worden war, mit der die Missbräuchlichkeit festgestellt wurde^(9).

Ferner vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Anwendung der betreffenden
nationalen gerichtlichen Verfahrensgrundsätze den Schutz dieser Rechte unmöglich
machen oder übermäßig erschweren kann und folglich den Effektivitätsgrundsatz beeinträchtigt.
Das Unionsrecht steht nämlich der Anwendung von Grundsätzen des nationalen Gerichtsverfahrens
entgegen, nach denen das nationale Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil
befasst ist, mit dem die Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich
erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge einer zeitlichen Begrenzung unterworfen
wird, nicht von Amts wegen diesen Verstoß aufgreifen und keine vollständige Erstattung
dieser Beträge anordnen darf, sofern das Nichtvorgehen des betreffenden Verbrauchers
gegen diese zeitliche Begrenzung nicht auf eine völlige Untätigkeit des Verbrauchers
zurückgeführt werden kann.

## Rechtssache C-600/19 Ibercaja Banco

Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MA und der Ibercaja
Banco SA über einen Antrag auf Zinszahlungen an das Kreditinstitut, nachdem MA und
PO den zwischen diesen Parteien geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag nicht erfüllt
haben.

Das zuständige Gericht ordnete die Vollstreckung aus dem Hypothekentitel der Ibercaja
Banco an und gestattete die Pfändung zu Lasten der Verbraucher. Erst im Vollstreckungsverfahren,
genauer gesagt nach der Versteigerung der mit der Hypothek belasteten Immobilie,
machte MA die Missbräuchlichkeit der Verzugszinsklausel und der Mindestzinssatzklausel
geltend, also zu einem Zeitpunkt, als die Rechtskraft- und die Ausschlusswirkung
es weder dem Gericht erlaubten, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln
zu prüfen, noch es dem Verbraucher erlaubten, die Missbräuchlichkeit der Klauseln
geltend zu machen. Der Vertrag war bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens
von Amts wegen geprüft worden, doch wurde die Prüfung der streitigen Klauseln weder
ausdrücklich erwähnt noch begründet.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften
entgegensteht, die in Anbetracht von Rechtskraft und Ausschlusswirkung weder dem
Gericht erlauben, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im 
Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu prüfen, noch dem Verbraucher 
erlauben, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln
in diesem Verfahren oder einem späteren Erkenntnisverfahren geltend zu machen, wenn
diese Klauseln bereits bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens
von Amts wegen von dem Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin geprüft wurden,
die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek 
gestattet wird, aber keine – selbst summarische – Begründung enthält, die diese 
Prüfung belegt, und in dieser Entscheidung nicht darauf hingewiesen wird, dass die
Beurteilung, zu der das Gericht am Ende dieser Prüfung gelangt ist, nicht mehr in
Frage gestellt werden kann, wenn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird.

Wenn das Hypothekenvollstreckungsverfahren beendet ist und die Eigentumsrechte an
der Immobilie an einen Dritten übertragen worden sind, kann allerdings das Gericht
nicht mehr eine Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln vornehmen, die
zur Aufhebung der Eigentumsübertragungsakte führen würde, und es kann die Rechtssicherheit
der bereits an einen Dritten erfolgten Eigentumsübertragung nicht mehr in Frage 
stellen. Der Verbraucher muss jedoch in einer solchen Situation, um seine Rechte
aus der Richtlinie wirksam und vollständig ausüben zu können, in der Lage sein, 
in einem nachfolgenden gesonderten Verfahren die Missbräuchlichkeit der Klauseln
des Hypothekendarlehensvertrags geltend zu machen, um Ersatz des finanziellen Schadens
zu erlangen, der durch die Anwendung dieser Klauseln verursacht wurde.

## Verbundene Rechtssachen C-693/19 SPV Project 1503 und C-831/19 Banco di Desio e della Brianza u. a.

Diese Ersuchen ergingen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, in denen sich SPV Project
1503 Srl und Dobank SpA als Bevollmächtigte der Unicredit SpA auf der einen sowie
YB auf der anderen Seite bzw. die Banco di Desio e della Brianza SpA und weiteren
Kreditinstituten auf der einen sowie YX und ZW auf der anderen Seite gegenüberstehen.
Die Rechtsstreitigkeiten betreffen Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage
rechtskräftig gewordener Vollstreckungstitel. Die italienischen Vollstreckungsgerichte
werfen die Frage nach der Missbräuchlichkeit der Vertragsstrafeklausel und der Verzugszinsklausel
der Darlehensverträge sowie bestimmter Klauseln der Bürgschaftsverträge auf. Auf
der Grundlage dieser Verträge haben die Gläubiger den Erlass von Mahnbescheiden 
erwirkt, die unanfechtbar geworden sind. Die Gerichte weisen allerdings darauf hin,
dass sich nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Verfahrensrechts in dem Fall,
dass der Verbraucher keinen Widerspruch einlege, die Rechtskraft eines Mahnbescheids
darauf erstrecke, dass die Klauseln des Bürgschaftsvertrags nicht missbräuchlich
seien, und zwar selbst dann, wenn der Richter, der den Mahnbescheid erlassen habe,
die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in keiner Weise ausdrücklich geprüft habe.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine solche nationale Regelung die dem 
nationalen Gericht obliegende Pflicht aushöhlen kann, von Amts wegen die etwaige
Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen. Die an einen effektiven gerichtlichen
Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht –
auch erstmals – beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind,
die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen
Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt
hat.

## Rechtssache C-725/19 Impuls Leasing România

Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IO und der Impuls 
Leasing România IFN SA über eine Beschwerde gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 
in Bezug auf einen Leasingvertrag. Das rumänische Gericht weist darauf hin, dass
der Leasingvertrag, auf dessen Grundlage das Vollstreckungsverfahren eingeleitet
worden sei, bestimmte Klauseln enthalte, die als missbräuchlich angesehen werden
könnten.

Die rumänische Regelung gestattet es indessen dem Gericht, das mit einer Beschwerde
gegen die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung befasst ist, nicht, von Amts
wegen oder auf Antrag des Verbrauchers zu prüfen, ob die Vertragsklauseln eines 
Leasingvertrags missbräuchlich sind, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden
geschlossen wurde und der einen vollstreckbaren Titel darstellt, weil es einen ordentlichen
Rechtsbehelf gibt, mit dem die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines solchen Vertrags
von dem Gericht, das mit diesem Rechtsbehelf befasst wird, überprüft werden kann.
Zwar steht dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, das mit einem Rechtsbehelf befasst
ist, der sich vom demjenigen unterscheidet, der das Vollstreckungsverfahren betrifft,
die Möglichkeit zu Gebote, das Vollstreckungsverfahren auszusetzen. Der Verbraucher,
der die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragt, ist jedoch verpflichtet,
eine Sicherheitsleistung zu stellen, die auf der Grundlage des Gegenstandswerts 
des Rechtsbehelfs berechnet wird.

Der Gerichtshof hält es allerdings für wahrscheinlich, dass ein in Zahlungsverzug
geratener Schuldner nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die
erforderliche Sicherheitsleistung zu stellen. Zudem dürfen derartige Kosten den 
Verbraucher nicht davon abhalten, das Gericht anzurufen, um die etwaige Missbräuchlichkeit
der Klauseln prüfen zu lassen. Dies scheint indessen umso mehr dann der Fall zu 
sein, wenn der Gegenstandswert der eingelegten Rechtsbehelfe den Gesamtwert des 
Vertrags bei weitem übersteigt. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass das
Unionsrecht einer solchen nationalen Regelung entgegensteht.

## Fußnoten

^(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln
in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
 ^(2) Urteil vom 6. Oktober 2009,
Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08. ^(3) Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus,
C-421/14. ^(4) Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, 
C-307/15 und C-308/15 (vgl. Pressemitteilung Nr. 144/16). ^(5) Urteil vom 14. März
2013, Aziz, C-415/11.(vgl. Pressemitteilung Nr. 30/13). ^(6) Urteil vom 26. Juni
2019, Addiko Bank, C-407/18. ^(7) Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal
Finance, C-776/19 bis C-782/19 (vgl. Pressemitteilung Nr. 100/21). ^(8) Urteil vom
4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19. ^(9) Urteil Gutiérrez Naranjo u. a., 
C-154/15, C-307/15 und C-308/15.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/missbraeuchliche-klauseln-in-verbrauchervertraegen-nationale-verfahrensgrundsaetze-duerfen-unionsrechtliche-rechte-einzelner-nicht-behindern-78402)
