# Mit Kurzarbeit Arbeitsplätze sichern – auch bei Störungen der Lieferketten

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- Veröffentlicht: 2022-06-22T12:34:28+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMAS, Pressemitteilung vom 22.06.2022

**Kabinett verlängert Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld 
für weitere drei Monate bis zum 30. September 2022**

Das Bundeskabinett hat am 22. Juni 2022 die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV)
beschlossen. Mit der Verordnung werden die Zugangserleichterungen für den Bezug 
von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert.
Dadurch ist weiterhin ein niedrigschwelliger Zugang zum Kurzarbeitergeld gewährleistet.

> Kurzarbeit hat sich als ein wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen
> während der COVID-19-Pandemie gezeigt. Jetzt wollen wir den Betrieben mit der 
> Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes auch
> für den Fall unter die Arme greifen, dass sich die Lieferkettenproblematik in 
> Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte. Damit stellen
> wir sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch in der aktuell volatilen Situation
> im dritten Quartal 2022 stabilisiert werden. Wie sich die Lage weiterentwickelt,
> werden wir in den kommenden Monaten genau beobachten.
> Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie den bereits durch
die Folgen der COVID-19-Pandemie mitbedingten Störungen in den weltweiten Lieferketten
droht sich die Problematik weiter zu verschärfen. Die Herausforderungen äußern sich
bereits in der veränderten Branchen­zusammensetzung der in den Anzeigen über Kurzarbeit
enthaltenen Personen. Während die Kurzarbeit im Gastgewerbe und Handel deutlich 
zurückgeht, hat der Anteil der Kurzarbeitenden im verarbeitenden Gewerbe im Vergleich
zum Jahresbeginn deutlich zugenommen.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

 * Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des
   Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, bleiben weiterhin bis zum 
   30. September 2022 herabgesetzt.
 * Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein 
   müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt
   und
 * auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes
   wird weiter vollständig verzichtet.

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30.
September 2022 außer Kraft.

_Quelle: BMAS_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mit-kurzarbeit-arbeitsplaetze-sichern-auch-bei-stoerungen-der-lieferketten-80179)
