# Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen steuerlich attraktiver werden!

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- Published: 2020-12-21T14:45:14+01:00
- Author: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 21.12.2020

Im Referentenentwurf des Fondsstandortgesetzes verstecken sich unter anderem Neuregelungen
für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Diese sollen insbesondere für Start-ups lukrativer
ausgestaltet werden. Anders als bisher soll es nicht unmittelbar zur Versteuerung
des Vorteils aus der Beteiligung kommen. Der DStV begrüßt den Vorstoß und regt noch
weitere Verbesserungen an.

Gute Mitarbeiter zu finden, erweist sich auf dem hart umkämpften Bewerbermarkt als
schwierig. Gerade Start-ups werden dabei vor eine große Herausforderung gestellt.
Ihnen fehlt oftmals die entsprechende Liquidität, um Bewerber mit hohen Gehältern
zu locken. Attraktive Alternativen können sog. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sein.
In Deutschland ist dieses Instrument jedoch weit weniger attraktiv als in anderen
Nachbarstaaten. Denn: Bislang muss der geldwerte Vorteil aus der Beteiligung direkt
besteuert werden. Und das, obwohl der Mitarbeiter keinen Cent Bares in der Tasche
hat.

Das soll sich nun ändern. Das BMF hat den Entwurf des Fondsstandortgesetzes auf 
den Tisch gelegt. Hiermit sollen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen deutlich attraktiver
werden – insbesondere für Start-ups. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV)
begrüßt die Neuerungen in seiner [Stellungnahme S 14/20](https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/stellungnahmen-steuern/2020-s14-refentwurf-fog).
Er sieht gleichzeitig noch Luft nach oben:

Der Entwurf sieht vor, den steuerfreien Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen 
von derzeit 360 Euro auf 720 Euro p. a. anzuheben.

Im europäischen Vergleich bliebe Deutschland hier deutlich hinter dem Freibetrag
für Vermögensbeteiligungen in anderen Mitgliedstaaten, z. B. Niederlande (1.200 
Euro), Österreich (3.000 Euro) oder Italien (2.100 Euro), zurück.

Ferner ist zu bedauern, dass der Freibetrag – wie auch schon bisher – nur dann gilt,
wenn die Beteiligungsmöglichkeit allen Arbeitnehmern offensteht. Beziehungsweise
zumindest denjenigen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder
länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Gerade in Start-ups ist dies jedoch nicht üblich. Hier geht es oftmals primär darum,
Mitarbeiter für entscheidende Schlüsselpositionen zu gewinnen und zu halten.

Der DStV regt daher an, zum einen den Freibetrag auf mindestens 1.500 Euro zu erhöhen.
Zum anderen sollte die Befreiung auch dann ermöglicht werden, wenn sie nur einem
Teil der Belegschaft zugutekommt.

Das Gesetz sieht eine Sonderregelung vor, die insbesondere Beschäftigten von Start-
ups ermöglicht, Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen
zunächst nicht zu besteuern. Die entscheidenden Schwellenwerte, um von der Begünstigung
zu profitieren, sollen auf die Definitionen der EU-Kommission von Kleinstunternehmen
bzw. von kleinen und mittleren Unternehmen abstellen.

Die Sonderregelung würde das sonst übliche Prinzip der Besteuerung nach dem Zuflussprinzip
aussetzen. Die Steuer soll erst fällig werden, wenn entweder die Beteiligung verkauft
oder anderweitig verwertet wird. In jedem Fall würde sie nach Ablauf von zehn Jahren
fällig. Gleiches würde bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten.

Grundsätzlich erachtet der DStV die Abkehr von elementaren Prinzipien der Besteuerung
zugunsten von Lenkungseffekten skeptisch. Gleichwohl begrüßt er die höhere Attraktivität
der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.

Ganz ist das Problem der Besteuerung ohne entsprechende Liquidität jedoch noch nicht
vom Tisch. Schließlich würde der Fiskus spätestens nach Ablauf von 10 Jahren bzw.
bei Beendigung des Dienstverhältnisses den Steuerpflichtigen zur Kasse bitten. Der
DStV regt daher an, diese Tatbestände nochmals zu überdenken.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V._
