# Miteinander verbundene Einzelflüge sind kein zusammengesetzter Flug

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- Veröffentlicht: 2022-07-29T11:04:27+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.07.2022 zum Urteil 32 C 586/21 (90) vom 20.05.2022(
rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass auch bei einem einheitlichen
Buchungsvorgang von zeitlich aufeinander abgestimmten Einzelflügen zwei separate
Einzelverbindungen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/04 vorliegen
können (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2022, 32 C 586/21 (90)).

Im konkreten Fall buchten die betroffenen Fluggäste mittels online Buchungsportals
je einen Flug von Lanzarote nach Frankfurt, wobei die Beförderung mittels zweier
Flüge der Beklagten, namentlich von Lanzarote nach London und von London nach Frankfurt
erfolgen sollte. Tatsächlich erreichten die Fluggäste London zunächst mit einer 
Verspätung von 1 Stunde und 55 Minuten. Da das Gepäck nicht bis Frankfurt am Main
durchgebucht worden war, mussten sie in London eine Sicherheitskontrolle passieren
und ihr Gepäck abholen, um dieses dann für den weiteren Flug nach Frankfurt neu 
aufzugeben. In der Folge wurde der zweite Flug nach Frankfurt nicht mehr erreicht.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der beklagten Airline deshalb Ausgleichszahlung
nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen verspäteten Beförderung sowie den Ersatz
der durch die Umbuchung entstandenen Mehrkosten.

Ohne Erfolg. Trotz des mittels Buchungsportal erweckten äußerlichen Anscheins, dass
es sich um Teilstrecken einer zusammenhängenden Verbindung handle, seien im konkreten
Fall nach Auffassung des Gerichts nicht ein zusammengesetzter Flug mit zwei Teilabschnitten,
sondern zwei einzelne Flüge (sog. Reihenbuchung) gebucht worden. So seien den Fluggästen
auch separate Buchungsnummern und getrennte Einzelpreise für zwei Flüge mitgeteilt
worden. Ebenfalls sei eine AGB der Beklagten, wonach diese als „Punkt-zu-Punkt“-
Fluglinie „keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen“ in dem Fall
der eigenverantwortlichen Reihenbuchung zweier zeitlich aufeinanderfolgenden Flugverbindungen
übernehme nicht zu beanstanden. Für die Zwecke der Fluggastrechte-Verordnung sei
in der Folge der jeweilige Flug separat zu betrachten, sodass Ausgleichsansprüche
mangels relevanter Verspätung nicht ausgelöst wurden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: AG Frankfurt am Main_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/miteinander-verbundene-einzelfluege-sind-kein-zusammengesetzter-flug-82448)
