# Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden

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- Veröffentlicht: 2021-11-02T14:24:50+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0336 / 20 / 10004 :001 vom
02.11.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden
im Auftrag des Bundes verwaltet werden, und von Zinsen auf solche Steuern Folgendes:

## I.

Die obersten Finanzbehörden der Länder werden in folgenden Fällen die vorherige 
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen:

 1. Bei Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, wenn der zu stundende Betrag 
    höher ist als 500.000 Euro und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet
    werden soll;
 2. bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet)
    werden soll, 200.000 Euro übersteigt;
 3. bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den
    abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 Euro übersteigt;
 4. bei Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen,
    die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden
    sollen, 400.000 Euro übersteigt;
 5. bei Billigkeitsrichtlinien der obersten Finanzbehörden der Länder, die die abweichende
    Festsetzung, die Stundung oder den Erlass betreffen und sich auf eine Mehrzahl 
    von Fällen beziehen.

Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§
163, 222, 227 AO.

## II.

Die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ist nicht einzuholen, wenn

 1. einem Restrukturierungsplan oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt
    werden soll,
 2. eine Billigkeitsmaßnahme über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren
    oder im Regelinsolvenzverfahren gewährt wird oder
 3. die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 222 oder 227 AO durch BMF-
    Schreiben allgemein angeordnet oder durch eine im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte
    BFH-Entscheidung vorgegeben ist.

## III.

Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen ist jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum
für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf
mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem
Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum(
z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum;
bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher
ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen dürfen nicht
in einen Jahresbetrag umgerechnet werden. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 
4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Zinsen gelten jedoch selbst als
Hauptbetrag, soweit für sie eine Billigkeitsmaßnahme getroffen werden soll. Dabei
sind für einen Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO und auf Aussetzungszinsen
nach § 237 Abs. 4 AO die unter I. in den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Betragsgrenzen
maßgebend.

Ist für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum die Zustimmungsgrenze überschritten,
so unterliegen die beantragten Billigkeitsmaßnahmen vollumfänglich dem Zustimmungsvorbehalt.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2020 – IV
A 3 – S 0336/19/10006 :001 – (BStBl I S. 989). Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt
Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/mitwirkung-des-bmf-bei-billigkeitsmassnahmen-bei-der-festsetzung-oder-erhebung-von-steuern-die-von-den-landesfinanzbehoerden-im-auftrag-des-bundes-verwaltet-werden-66415)
