# Mobilfunkvertrag: Vertragsbindung bei Verlängerung mit neuem Smartphone über 2 Jahre hinaus zulässig

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/mobilfunkvertrag-vertragsbindung-bei-verlaengerung-mit-neuem-smartphone-ueber-2-jahre-hinaus-zulaessig/
- Veröffentlicht: 2021-06-28T13:58:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Köln, Pressemitteilung vom 28.06.2021 zum Urteil 6 U 160/20 vom 28.05.2021

Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit
seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät in zulässiger Weise
um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern. Das
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.05.2021 – 6 
U 149/20 – entschieden und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bonn
bestätigt.

Der klagende Verbraucherverband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobilfunknetzunternehmen
wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen
Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit
des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen könne. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt
war der ursprüngliche Mobilfunkvertrag mehrfach verlängert worden, zuletzt im September
2019 ca. 5 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Hierbei übernahm der Sohn des 
ursprünglichen Kunden den Vertrag, wobei ein Tarifwechsel stattfand und ein neues
Endgerät erworben wurde. In ihrem Bestätigungsschreiben zu den geänderten Vertragsdetails
führte die Beklagte u. a. aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen
Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängere. Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil
vom 01.12.2020 (Az. 11 O 31/20) den seitens des Klägers u. a. auf § 309 Nr.9a BGB
gestützten Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
ausgeführt, dass nicht von einem an der Vorschrift des § 309 Nr. 9a BGB zu messenden
erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages, sondern von einer Verlängerung des
ursprünglichen Vertrages auszugehen sei. Dies ergebe die Auslegung der zugrundeliegenden
Vertragserklärungen, wo ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede sei,
der der Kunde zustimme. Die mit dem Tarifwechsel verbundene umfassende Änderung 
der Vertragsdetails ändere hieran nichts. Gegen die Annahme eines Neuabschlusses
spreche insbesondere, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden
und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen
Vertrages als vereinbart gelten sollten. Dieses Verständnis trage auch den Interessen
der Vertragsparteien Rechnung: Zwar habe der Kunde ein Interesse, den Vertrag möglichst
zeitnah zu beenden, um – ohne vertragliche Bindung – einen neuen Mobilfunkvertrag
abschließen zu können, der sich an den aktuellen Konditionen orientiert. Dem stehe
aber das Interesse des Unternehmens entgegen, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit
einzuhalten, sodass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrages mit neuen
Konditionen zweckmäßig erscheine. Der Kunde erhalte somit im Gegenzug für eine verlängerte
Bindung eine Änderung der Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy zu 
vergünstigten Konditionen zu erwerben.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wird demnächst im anonymisierten
Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

_Quelle: OLG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mobilfunkvertrag-vertragsbindung-bei-verlaengerung-mit-neuem-smartphone-ueber-2-jahre-hinaus-zulaessig-56164)
