# Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

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- Veröffentlicht: 2022-04-19T10:43:03+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Urteil 6 K 1946/21 vom 24.02.2022 (nrkr–
BFH-Az.: VI R 8/22)

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 24. Februar 2022 (Az.
6 K 1946/21 E) entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter
die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.

Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene
Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung
als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung
nach § 35a EStG nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht
worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei
kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines
Dritten sei nicht möglich.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung
der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht„
im Haushalt“ erbracht werden.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten
Aufwendungen seien als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Haushaltsnahe
Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung
hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten(
nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung
durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte. Nicht gefördert
werden sollten dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen
erledigt werden.

Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise
nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen 
Abgaben deckten gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten
Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen
der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handele es sich
um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen
würden.

Darüber hinaus erbringe die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen
nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“
der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle finde nicht auf ihrem Grundstück
statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stelle nicht die Hauptleistung der Gemeinde
dar. Gleiches gelte für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der
Einleitung in die städtische Kanalisation beginne.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen
VI R 8/22 anhängig.

_Quelle: FG Münster, Newsletter April 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/muellabfuhr-und-abwasserentsorgung-sind-keine-haushaltsnahen-dienstleistungen-77042)
