# Multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne müssen künftig länderbezogen Ertragsteuerinformationen veröffentlichen

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- Veröffentlicht: 2022-10-04T05:48:43+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMJ, Pressemitteilung vom 30.09.2022

Das Bundesministerium der Justiz hat am 30.09.2022 einen Referentenentwurf für ein
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung
von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Große multinationale Konzerne
sollten sich in den Ländern, in denen sie Gewinne erwirtschaften, auch an der Finanzierung
des Gemeinwesens beteiligen. Mit dem heute veröffentlichten Referentenentwurf gehen
wir einen wichtigen Schritt. Denn wir schaffen mehr Transparenz über die Ertragsteuerzahlungen
von multinationalen umsatzstarken Unternehmen und Konzernen. Diese Unternehmen und
Konzerne müssen künftig ihre Steuerzahlungen und weitere Informationen aufgeschlüsselt
nach bestimmten Ländern veröffentlichen. Dadurch ermöglichen wir eine Debatte darüber,
ob diese Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch angemessen dort
leisten, wo sie tätig sind. Bürokratie und wirtschaftliche Zusatzbelastungen für
Unternehmen reduzieren wir dabei auf das notwendige Minimum. Denn die Wettbewerbsfähigkeit
unserer Wirtschaft liegt uns besonders am Herzen.“

Mit dem geplanten Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur 
Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen
durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt werden. Die Richtlinie
zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen
und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen 
oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die
Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten
der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit
ausgeübt wird, erfolgen (sog. public Country by Country Reporting). Die Richtlinie
ist bis zum 22. Juni 2023 in das deutsche Recht umzusetzen.

Neben der Richtlinienumsetzung sollen im Handelsbilanzrecht punktuelle weitere Änderungen
vorgenommen werden.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Änderungen vor:

## 1. Umsetzung der EU-Vorgaben zum public Country by Country Reporting

Es werden folgende wesentliche Neuerungen eingeführt:

 * Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen
   sollen verpflichtet werden, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen
   und im Unternehmensregister offenzulegen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse
   bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit
   jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen (§ 342b Absatz 1 HGB-
   E, § 342c Absatz 1 HGB-E, § 342m Absatz 1 HGB-E). Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute,
   wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen
   Bericht veröffentlichen.
    Bei außerhalb der EU ansässigen konzernunverbundenen
   Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark und 
   im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung
   vergleichbarer Größe tätig sind, soll der Ertragsteuerinformationsbericht von
   jenem Tochterunternehmen respektive jener Zweigniederlassung beschafft und offengelegt
   werden müssen. Sofern ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden kann,
   hat das Tochterunternehmen respektive die Zweigniederlassung eine entsprechende
   Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht
   zu erstellen und offenzulegen (§ 342d Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342e Absatz 1 und
   2 HGB-E, § 342f Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342m Absatz 2 und 3 HGB-E). Die Pflichten
   bestehen nicht, wenn das Nicht-EU-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht
   auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunterunternehmen/
   einer Zweigniederlassung in der EU offengelegt wird. Für die Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts
   sollen detaillierte inhaltliche Vorgaben zu den einzubeziehenden Unternehmen (§
   342g HGB-E), den Pflichtangaben (§ 342h und § 342j HGB-E) und dem länderbezogenen
   Ausweis (§ 342i HGB-E) gemacht werden. Zu den Pflichtangaben zählen u. a.:
    - die Art der Geschäftstätigkeit,
       die Zahl der Arbeitnehmer, die Erträge, der
      Gewinn/ Verlust vor Ertragsteuern, die für den Berichtszeitraum zu zahlende
      und die in diesem Zeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie der Betrag der einbehaltenen
      Gewinne.
 * Da die betroffenen Unternehmen gemäß § 138a der Abgabenordnung im Wesentlichen
   bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung
   unterliegen und die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben auch für die
   Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden dürfen(§
   342h Absatz 4 HGB-E), wird der Bürokratieaufwand für die Unternehmen so gering
   wie möglich gehalten.
 * Den betroffenen Unternehmen soll gestattet werden, bestimmte Angaben bei entsprechender
   Begründung zeitweise nicht in den Ertragssteuerinformationsbericht aufzunehmen,
   wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen,
   einen erheblichen Nachteil zufügen würde (§ 342k HGB-E).
    Außerdem soll den Unternehmen
   freigestellt werden, ob sie den Ertragssteuerinformationsbericht – zusätzlich
   zur Offenlegung im Unternehmensregister – auf ihrer Internetseite veröffentlichen
   oder auf ihrer Internetseite nur einen Hinweis auf die Webseite des Unternehmensregisters
   aufnehmen (§ 342n HGB-E). Die Prüfung des Aufsichtsrats nach § 171 AktG soll 
   sich künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken. Der Jahresabschlussprüfer
   soll künftig auch prüfen müssen, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung
   eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob sie ihrer Pflicht
   nachgekommen ist (§ 317 Absatz 3b HGB-E). Über das Ergebnis der Prüfung ist im
   Bestätigungsvermerk Auskunft zu geben (§ 322 Absatz 1 Satz 4 HGB-E). Die Durchsetzung
   der Offenlegungspflichten soll dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen werden.
   Dieses kann bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder
   verhängen.

## 2. Weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht

Der Entwurf sieht u. a. folgende weitere Änderungen vor:

 * Die Pflicht von inländischen Zweigniederlassungen zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen
   der Hauptniederlassung nach § 325a HGB soll künftig auch für Kapitalgesellschaften
   gelten, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben.
 * Die Definition von „verbundenen Unternehmen“ in § 271 Absatz 2 HGB soll mit dem
   Ziel einer besseren Offenlegung der Verbundbeziehungen im Jahresabschluss klarer
   und weiter gefasst werden.
 * Ferner soll die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das BfJ gegen Entscheidungen 
   des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um
   eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis
   in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.

Der Entwurf wurde am 30.09.2022 an Länder und Verbände verschickt und auf unserer
Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum
31. Oktober 2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite
des BMJ veröffentlicht werden.

Den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101
im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen
und Zweigniederlassungen finden Sie [hier](https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Offenlegung_Vertragssteuerinformationen.html?nn=6705022).

_Quelle: BMJ_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/multinationale-umsatzstarke-unternehmen-und-konzerne-muessen-kuenftig-laenderbezogen-ertragsteuerinformationen-veroeffentlichen-86187)
