# Musikbeschallung im Verkaufsraum eines Pizzalieferservice verletzt Urheberrechte nicht

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- Veröffentlicht: 2023-02-01T12:28:43+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.01.2023 zum Urteil 32 C 1565/22 (90) vom 09.12.2022(
rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Lieferservicebetreiber
den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum schuldet(
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2022, Az. 32 C 1565/22 (90)).

Die Klägerin nahm den Beklagten anlässlich einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe
auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke
in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der
Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher
mit angestelltem Ton gelaufen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Würdigung des Amtsgerichts habe in dem konkreten
Fall keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes stattgefunden.
Eine solche setze zum einen voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch
nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten
Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln. Bereits hieran 
fehle es im entschiedenen Fall. Der Beklagte betreibe in erster Linie einen Lieferdienst,
bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten.
Die Anzahl der Selbstabholer beschränke sich auf ca. 10 Personen pro Tag. Darüber
hinaus im Geschäft anwesende Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellten
keine Öffentlichkeit dar. Zum anderen setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, 
dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum
müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden.
Auch diese Voraussetzung hat das Amtsgericht in dem entschiedenen Fall verneint.
Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – 
ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von
der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main_
