# Musterverfahren vor dem Landessozialgericht: Scheinverträge mit rumänischen Staatsangehörigen zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht

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- Veröffentlicht: 2021-11-16T13:01:14+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.11.2021 zum Urteil L 8 BA 3118/20
vom 25.10.2021

**Einer der führenden Hersteller von Betonprodukten schloss zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht
Scheinverträge mit rumänischen Staatsangehörigen. Dies entschied der 8. Senat des
baden-württembergischen Landessozialgerichts in einem Musterverfahren und bestätigte
ein vorangegangenes Urteil des Sozialgerichts. Dort sind 28 Parallelverfahren noch
anhängig.**

Die klagende X-GmbH ist einer der führenden Hersteller von Betonprodukten sowie 
Designelementen für die Gestaltung von Gärten, Terrassen und Außenanlagen. Es verfügt
über verschiedene Betonwerke.

Für die X-GmbH sind seit Jahren zumeist rumänische Staatsangehörige tätig, welche
von ihr als selbstständige Unternehmer angesehen werden. Die rumänischen Staatsangehörigen
gründeten zahlreiche Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus jeweils
zwei oder mehr Personen. Alle Gesellschaftsverträge haben denselben Wortlaut und
das identische Schriftbild. Dort ist bestimmt, dass die Gesellschafter keine Sach-
und Bareinlagen einbringen, aber ihre gesamte Arbeitskraft. Alle GbRs haben dieselbe
Geschäftsanschrift, die identisch ist mit der Wohnanschrift aller rumänischen Gesellschafter
in der Gemeinschaftsunterkunft. Mit den GbRs schloss die X-GmbH Rahmen- und Werkverträge.
Als Ansprechpartner für Verhandlungen zwischen ihr und allen GbRs fungierte der 
Mittelsmann M. Die X-GmbH stellte für die Arbeiten Anlagen, Betriebsmittel und Zubehör
zur Verfügung.

Im Oktober 2015 beantragte die X-GmbH die Statusfeststellung der Gesellschafter 
der GbRs, unter anderem der V-GbR, deren Gesellschafter der Beigeladene ist. Sie
gab an, die Auftragnehmer seien selbständig tätig. Sie dürften die Aufträge delegieren,
würden nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung bezahlt und seien ansonsten bei Nicht- 
oder Schlechtleistung sowie für Schäden haftbar. Sie seien nicht eingegliedert. 
Die Durchführung der Aufträge werde nicht kontrolliert, sondern nur das fertige 
Werk abgenommen. Kurz darauf beantragten auch die Gesellschafter u. a. der V-GbR
die Statusfeststellung. Sie gaben an, Arbeitnehmer zu beschäftigen und außer für
die X-GmbH für zwei weitere Auftraggeber tätig zu sein.

Mit Bescheiden vom 24.04.2017 stellte die Beklagte gegenüber der X-GmbH sowie dem
beigeladenen rumänischen Staatsangehörigen und Gesellschafter der V-GbR fest, dass
die Tätigkeit des Beigeladenen für die X-GmbH ab dem 19.10.2015 im Rahmen einer 
abhängigen Beschäftigung erfolge und Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung
bestehe: Wesentliche Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit lägen nicht vor.
So erfolge die Tätigkeit auf dem Betriebsgelände der X-GmbH mit deren Maschinen 
und Arbeitsmaterialien. Die Arbeitszeiten seien nicht frei wählbar. Es bestehe kein
eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken und kein
eigener Kapitaleinsatz mit Gefahr des Verlustes.

Die hiergegen gerichtete Klage der X-GmbH wies das Sozialgericht (SG) mit Urteil
vom 03.09.2020 ab.

Der 8. Senat des Landessozialgerichts bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil:
Ein ernsthafter Rechtsbindungswille des Beigeladenen, seine Tätigkeit in der Rechtsform
der GbR auszuüben, sei seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG 
nicht zu entnehmen. Der Beigeladene habe mangels Sprachkenntnissen die Tragweite
und die Umstände der GbR-Gründung nicht erfassen können. Er habe auch bestätigt,
dass er nur habe arbeiten wollen und einfach das unterschrieben habe, was ihm von
der X-GmbH und dem Mittelsmann M vorgelegt wurde. Der Beigeladene habe weder seine
Rechtsposition als Gesellschafter erfasst noch die Tatsache, dass die GbR in die
Rechtsbeziehung zwischen ihn und die X-GmbH geschaltet wurde, um die Sozialversicherungspflicht
zu umgehen. Die GbR habe insofern eine leere Hülse dargestellt, welche nur zum Schein
gegründet wurde. Dementsprechend hätten sämtliche GbRs inhaltsgleiche Vereinbarungen
und als Geschäftsadresse das Wohnheim der rumänischen Arbeitskräfte angegeben. Es
handele sich somit um ein von der X-GmbH entworfenes Konstrukt, welches den rumänischen
Arbeitern einseitig und ohne Mitwirkung und Einflussnahme auf die Ausgestaltung 
zur Unterschrift vorgelegt wurde. Den rumänischen Arbeitern sei es nur darum gegangen,
zu arbeiten, ohne dass sie die rechtlichen Umstände der Beschäftigung hätten erfassen
und beeinflussen können. Der Beigeladene sei auch in den Betrieb der X-GmbH eingegliedert
und deren Weisungen unterlegen gewesen. Er hätte keinerlei unternehmerisches Risiko
getragen und weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel verfügt.
Auch nach dem Gesellschaftsvertrag habe er keine Bar- und Sachmittel, sondern nur
seine Arbeitskraft eingebracht. Der Beigeladene habe auch keine konkreten Angaben
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die V-GbR machen können. Da die Preise
für sämtliche GbRs gleich gewesen seien, liege eine einheitliche Preisvorgabe und-
gestaltung durch die X-GmbH für alle GbRs nahe. Nach alledem habe es sich bei der
V-GbR um eine nach § 117 BGB unwirksame Scheinkonstruktion gehandelt, bei welcher
der Beigeladene lediglich als Marionette von M sowie der X-GmbH fungiert habe.

## Hinweis zur Rechtslage

**§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]**

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

**§ 7a SGB IV**

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen,
ob eine Beschäftigung vorliegt (…).

**§ 117 BGB – Scheingeschäft –**

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen
Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden
die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/musterverfahren-vor-dem-landessozialgericht-scheinvertraege-mit-rumaenischen-staatsangehoerigen-zur-umgehung-der-sozialversicherungspflicht-67694)
