# Nach Trennung in der Partnerschaft: „Umgangsrecht“ kann es auch für einen Hund geben

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- Published: 2023-05-30T05:05:35+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 30.05.2023 zum Urteil 2 S 149/22 vom 12.05.2023

Haben die Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, so können
sie nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art „Umgangsrecht“
mit dem Tier eingeräumt wird. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal
in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Richter haben einen Mann nach Trennung
von seinem Partner dazu verurteilt, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“
für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen.

Der Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten
sich während der Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb
der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere wollte sich gerne ebenfalls
um das Tier kümmern und verlangte von seinem ehemaligen Lebensgefährten einen regelmäßigen
zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, 
es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen
Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb
sei ihm allein das Tier zuzuweisen.

Dies sah die Kammer anders. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall 
nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund sei
während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Es müsse hier nicht zwingend
eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund
zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft
an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Miteigentümer eines Hundes könnten
daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“
verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd
jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, sei nach Ansicht der Kammer interessengerecht.
Dass eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines „Wechselmodells“
das Tierwohl gefährde, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht hat hier als Berufungsgericht entschieden
und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bad Dürkheim überwiegend 
bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

_Quelle: LG Frankenthal_
