# Nachbar unterliegt mit Eilantrag gegen Errichtung eines 30 Meter hohen Mobilfunkmasts

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- Veröffentlicht: 2021-03-03T10:22:13+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Köln, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Beschluss 2 L 215/21 vom 25.02.2021

Die Errichtung eines 30 Meter hohen Mobilfunkmasts in der Bergisch Gladbacher Ortschaft
Neuenhaus ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht
Köln mit einem nunmehr bekanntgegebenen Beschluss vom 25. Februar 2021 entschieden
und damit den Eilantrag eines Nachbarn gegen die für den Funkmast erteilte Baugenehmigung
abgelehnt.

Die Stadt Bergisch Gladbach hatte die Baugenehmigung für den Mobilfunkmast im Oktober
2020 erteilt. Der Mast soll der Erweiterung und Weiterentwicklung des Mobilfunknetzes
der Deutschen Telekom dienen. Nachdem ein Nachbar aufgrund von Bauarbeiten auf die
geplante Errichtung des Mobilfunkmasts aufmerksam geworden war, hatte er am 5. Februar
2021 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Zu dessen Begründung machte
er geltend, die Errichtung eines so hohen Mobilfunkmasts sei in dem rechtlich als
Wohngebiet zu qualifizierenden Bereich unzulässig. Außerdem würde der Mast eine 
erdrückende Wirkung auf sein Grundstück ausüben.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung
sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
Der Funkmast solle der schnelleren Datenübertragung und größerer Übertragungskapazität
gerade an dem gewählten Standort Neuenhaus dienen. Damit handele es sich um eine
fernmeldetechnische Nebenanlage im Netz der Deutschen Telekom, die auch in einem
Wohngebiet zulässig sei. Da sie dem Wohl der Allgemeinheit diene, um eine ausreichende
Mobilfunkversorgung sicherzustellen, hätte die Erteilung einer Baugenehmigung mit
Rücksicht auf die Interessen der Nachbarn nur aus gravierenden Gründen versagt werden
dürfen. Solche Gründe lägen hier nicht vor, weswegen die Stadt die Erteilung der
Baugenehmigung nicht hätte ablehnen dürfen. Namentlich bleibe der Charakter der 
Ortschaft als Wohngebiet gewahrt. Auch gingen von dem Funkmast keine unzumutbaren
Belästigungen aus. Angesichts eines Abstands von mehr als 31 Metern zu dem Grundstück
des Antragstellers habe der Funkmast keine erdrückende, den eigenständigen Charakter
dieses Grundstücks nehmende Wirkung.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht
in Münster entscheiden würde.

_Quelle: VG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/nachbar-unterliegt-mit-eilantrag-gegen-errichtung-eines-30-meter-hohen-mobilfunkmasts-46697?pk_campaign=feed&pk_kwd=nachbar-unterliegt-mit-eilantrag-gegen-errichtung-eines-30-meter-hohen-mobilfunkmasts)
