# Nachbarrecht: Falsch verstandene Tierliebe kann zur Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft führen

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- Veröffentlicht: 2021-04-29T05:57:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankenthal, Mitteilung vom 28.04.2021 zum Urteil 2 S 199/20 vom 24.03.2021 (
rkr)

Mit Erfolg hat sich ein Ehepaar aus Altrip vor dem Landgericht Frankenthal dagegen
gewehrt, dass ihre Nachbarin Tauben und sonstige Vögel mit Brotstücken und anderen
Lebensmitteln füttert. Nach dem Urteil der Berufungskammer hat die Frau künftig 
die Fütterung zu unterlassen, damit es nicht zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks
kommt. Hält sie sich nicht daran, muss sie mit einem erheblichen Ordnungsgeld oder
sogar Ordnungshaft rechnen. Die Kammer hat damit eine Entscheidung des Amtsgerichts
Ludwigshafen abgeändert, das die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die verklagte Nachbarin immer wieder
größere Mengen an Brot und sonstigen Lebensmitteln auf ein Garagendach geworfen 
hat und hierdurch Tauben und andere Vögel angelockt wurden. Die Tiere verschleppten
das Brot unter anderem auch auf die Nachbargrundstücke. Das klagende Ehepaar hat
erfolgreich geltend gemacht, dass es dadurch zur Verschmutzung ihres Grundstücks
komme. Vor allem aber seien ihre im Garten lebenden Schildkröten gefährdet, denn
diese würden krank, wenn sie das ausgelegte Brot fressen.

Der zunächst zuständige Richter bei dem Amtsgericht Ludwigshafen hatte die Klage
noch abgewiesen, obwohl auch er davon überzeugt war, dass es in der Vergangenheit
zu den intensiven Fütterungen gekommen war. Da dies aber längere Zeit zurückliege,
stehe nicht fest, dass in Zukunft weitere derartige Beeinträchtigungen zu befürchten
seien.

Das Landgericht geht allerdings davon aus, dass eine solche Wiederholungsgefahr 
durchaus besteht. Denn die Frau habe selbst in der Berufungsinstanz noch geleugnet,
dass sie große Mengen an Brot gefüttert habe, was aber von Zeugen eindeutig bestätigt
worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse dieses Bestreiten
befürchten, dass sich die Störung in der Zukunft wiederholen könne. Die Androhung
erheblicher Konsequenzen sei erforderlich, damit die Frau künftig ihre falsch verstandene
Tierliebe aufgebe.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: LG Frankenthal_

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