# Nachbarstreitigkeit wegen Überwuchses von Bäumen und herabfallenden Blättern und Früchten über die Grundstücksgrenze

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- Published: 2023-04-12T06:10:26+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Köln, Mitteilung vom 31.03.2023 zum Urteil 6 S 27/20 vom 08.03.2023 (rkr)

Streitigkeiten zwischen Nachbarn im Zusammenhang mit sog. Überwuchs von Bäumen und
herabfallenden Blättern und Früchten über die Grundstücksgrenze kommen immer wieder
vor. Die Frage, die sich dabei regelmäßig stellt, ist: Habe ich einen Anspruch auf
Rückschnitt oder ist gar der eigene Griff zur Baumschere immer berechtigt?

Das Landgericht Köln entschied nun, dass eine Beseitigung von älteren Bäumen als
auch eines größeren Überhanges über die Grundstücksgrenze ausscheiden muss, wenn
die begründete Gefahr besteht, dass dies zum Absterben der Gehölze oder einem erhöhten
Risiko dafür führt.

Der Kläger und der Beklagte sind Eigentümer aneinander grenzender Grundstücke. Das
Grundstück des Klägers war bis 2015 nicht bebaut. 2015 erfolgten die Wohnbebauung
und der Einzug des Klägers. Diverse bereits über 30 Jahre alte Bäume u. a. Kastanien,
Schwarz-Erlen und Ahornbäume, die sich auf dem Grundstück des Beklagten an der Grundstücksgrenze
befinden, ragen in das hangabwärts tiefer gelegene Grundstück des Klägers. Da es
sich dabei um sehr hohe Bäume handelt, welche neben Laub auch Früchte tragen, kommt
es auch durch die herüberhängenden Äste und Zweige zu Laub- und Früchteabfall auf
das Grundstück des Klägers. In den Jahren 2018 und 2019 forderte der Kläger den 
Beklagten zum Rückschnitt der Bäume auf. Nachdem der Beklagte diesen Aufforderungen
nicht nachkam, führten die Nachbarn zunächst erfolglos das gesetzlich vorgeschriebene
Schlichtungsverfahren vor der zuständigen Schlichtungsstelle durch. Im Anschluss
erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht Köln. Das Amtsgericht verurteilte den
Beklagten den beantragten Rückschnitt vorzunehmen. Es führte aus, dass nach § 910
Abs. 1 BGB der Eigentümer eines Grundstücks Zweige, die von einem Nachbargrundstück
herüberragen abschneiden könne, wenn der Eigentümer des Grundstücks dem Nachbarn
eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt habe und die Beseitigung innerhalb
der Frist nicht erfolgt sei. Denn dann bestehe ein Anspruch des beeinträchtigten
Nachbarn auf Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze (§ 1004 BGB). Einen Ausschluss
dieses Anspruchs dahingehend „wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des
Grundstücks nicht beeinträchtigen“ (§ 910 Abs. 2 BGB) lehnte das Amtsgericht Köln
in seiner Entscheidung dagegen ab.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beklagte und beantragte mit dem Rechtsmittel
der sog. Berufung eine Überprüfung vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht Köln
gab daraufhin jetzt dem Beklagten Recht und wies die Klage des Klägers ab.

Das Landgericht Köln führte aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückschnitt zustehe.
Nachdem es sich zwischenzeitlich von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen
auf dem Gebiet des Garten- und Landschaftsbaus sachkundig beraten lassen habe, scheitere
der Anspruch des Klägers nach Auffassung des Landgerichts daran, dass die Benutzung
des klägerischen Grundstücks im Ergebnis nicht als beeinträchtigt angesehen werden
könne.

Ob eine Beeinträchtigung vorliege, entscheide nicht das subjektive (also persönliche)
Empfinden des Grundstückseigentümers; maßgebend sei nach der Rechtsprechung vielmehr
die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung. Dies habe dabei der Nachbar
nachzuweisen, von dessen Grundstück die Äste herüberragen, vorliegend der Beklagte.
Diesen Nachweis habe der Beklagte erbracht. Denn an einer relevanten Beeinträchtigung
fehle es insbesondere, wenn die Störungen im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts
des Überwuchses außer Verhältnis stehen und die Beseitigung des Überhangs deshalb
unzumutbar sei. Das sei nach der maßgeblichen Rechtsprechung beispielsweise der 
Fall, wenn der Rückschnitt die begründete Gefahr in sich birgt, dass sie zu einem
Absterben der Bäume oder zu einer erhöhten Risikolage dafür führt. Denn dann liefe
der verlangte Rückschnitt letztlich auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinaus.
Vorliegend seien sämtliche in Rede stehenden Gehölze unstreitig mindestens sechs
Jahre alt. Nach § 47 Abs. 1 NachbG NRW könne der Kläger als Nachbar eine Beseitigung
daher nicht mehr verlangen. Aber auch ein Anspruch des Klägers auf den begehrten
Rückschnitt sei ausgeschlossen, da er letztlich auf eine Beseitigung der Gehölze
insgesamt hinauslaufen würde. Dies stehe zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage
der Ausführungen des Sachverständigen fest. Denn der Sachverständige habe festgestellt,
dass eine Entfernung des Überhangs und damit der vom Kläger begehrte Rückschnitt
zu so massiven Schädigungen der Bäume führen würde, dass kaum eines der betroffenen
Gehölze überleben würde. In der Folge würde der vom Kläger begehrte Rückschnitt 
zu einer Beseitigung der Bäume führen. Darauf habe der Kläger aber gerade keinen
Anspruch.

Die am 08.03.2023 in zweiter Instanz verkündete Entscheidung zum Az. 6 S 27/20 ist
rechtskräftig.

_Quelle: LG Köln_
