# Nachkündigungen des Kabinenpersonals von Air Berlin wirksam

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- Published: 2022-11-08T15:18:28+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 08.11.2022 zum Urteil 6 AZR 15/22 vom 08.11.2022

Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin
vom 27. August 2020 sind grundsätzlich wirksam.

Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt.
Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben
vom 27. Januar 2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.
Nachdem der Senat mit Urteil vom 14. Mai 2020 (Az. 6 AZR 235/19) entschieden hatte,
dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige
gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i. V. m. § 134 BGB unwirksam sind, hat der Beklagte
den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin anerkannt. Im Rahmen einer
weiteren Massenentlassung hat er nach Durchführung der erforderlichen Verfahren 
den verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals mit Schreiben vom 27. August
2020 erneut gekündigt. Die Klägerin hat auch diese Kündigung u. a. wegen formeller
Mängel für unwirksam gehalten. Die Vorinstanzen haben ihre Kündigungsschutzklage
jedoch abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des 
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die nunmehr streitbefangene Kündigung vom 27.
August 2020 hat das Arbeitsverhältnis beendet. Sie ist wegen der Stilllegung des
Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG
mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren wurden erfüllt,
insbesondere wurde die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten
Entlassungen informiert. Die Massenentlassungsanzeige wurde gemäß § 17 Abs. 3 KSchG
bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet.
Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen.

Hinweis: Der Senat hat in einem Parallelverfahren (Az. 6 AZR 16/22) die Revision
gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2021(
Az. 5 Sa 981/21) ebenfalls zurückgewiesen.

_Quelle: Bundesarbeitsgericht_

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