# Nachweispflicht bei Einfuhr von Kulturgütern

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- Veröffentlicht: 2021-08-16T04:45:28+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG München, Pressemitteilung vom 13.08.2021 zum Urteil M 30 K 19.6111 vom 22.04.2021

**Verwaltungsgericht München urteilt zum Kulturgutschutzgesetz**

In einem aktuell bekanntgegebenen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht München
nach dem Verwaltungsgericht Karlsruhe als eines der ersten Verwaltungsgerichte mit
dem Kulturgutschutzgesetz aus dem Jahre 2016 und der Frage befasst, unter welchen
Voraussetzungen Kulturgut bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen
ist. Das strenge Verständnis des Gerichts von den Nachweispflichten bei der Einfuhr
dürfte die bereits bei Entstehung des Kulturgutschutzgesetzes entstandene Diskussion
über den Umfang von Nachweispflichten, z.B. von Münzsammlern, wieder entfachen.

Nach Auffassung des Gerichts bestehe für die Einfuhr von Kulturgut in die Bundesrepublik
Deutschland eine Nachweispflicht darüber, dass bzw. wann das Kulturgut rechtmäßig
den Herkunftsstaat verlassen habe. Ein Nichteinhalten dieser Nachweispflicht wirke
sich insbesondere in Fällen, in denen als Herkunftsstaat mehrere Staaten in Betracht
kommen oder der Zeitpunkt über die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat ungeklärt bleibt,
zu Lasten des Einführenden von Kulturgut aus. Nur so könne der vom Gesetzgeber verfolgte
Zweck des Kulturgutschutzgesetzes erreicht werden, den Handel mit geraubten Kulturgütern
zu unterbinden und die Rückgabe an den Herkunftsstaat zu unterstützen. Um einen 
späteren Rückgabeanspruch des Herkunftsstaates des Kulturguts zu sichern, sei die
Sicherstellung des Kulturguts nach der Einfuhr eine geeignete und erforderliche 
behördliche Maßnahme. Zur Wahrung der Angemessenheit der Sicherstellung sei aber
das Rückgabeverfahren, in welchem die endgültige Klärung über die rechtmäßige Einfuhr
und der Verbleib des Kulturguts geklärt werden, zügig durchzuführen.

Dem Urteil liegt eine Sicherstellung von antiken Münzen durch ein Hauptzollamt zugrunde,
die der Kläger im Wege einer Auktion in den USA erwarb und in die Bundesrepublik
Deutschland einführte. Während die Islamische Republik Iran Ansprüche an den Münzen
geltend macht, hat der Kläger vorgetragen, sie stammten aus einer schon in den 1960er
Jahren begonnenen, bekannten amerikanischen Sammlung. Es sei bereits unklar, ob 
die Münzen – Allerweltsgeld mit geringem wissenschaftlichen Interesse – tatsächlich
aus dem heutigen Iran stammten. Auch hätten sie bereits seit Jahrhunderten ihr Herkunftsgebiet
verlassen. Ein Nachweis über den genauen Zeitpunkt der Ausfuhr und ihrer Rechtmäßigkeit
sei bei solchen Kleinobjekten nicht mehr möglich.

Gegen das Urteil (VG München, U.v. 22.04.2021 – M 30 K 19.6111) ließ das Gericht
wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zu.

_Quelle: VG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/nachweispflicht-bei-einfuhr-von-kulturguetern-60461)
