# Nationale Regelung, nach der spanische Steueransässige dazu verpflichtet sind, ihre Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland zu erklären, verstößt gegen Unionsrecht

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- Veröffentlicht: 2022-01-27T10:06:56+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zum Urteil C-788/19 vom 27.01.2022

**Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu verpflichtet
sind, ihre Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland zu erklären, verstößt gegen
das Unionsrecht.**

_Die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die sie auferlegt, sind unverhältnismäßig._

Am 15. Februar 2017 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme 
ab, in der sie die Unvereinbarkeit bestimmter Aspekte der Pflicht spanischer Steueransässiger,
die im Ausland belegenen Vermögensgegenstände und Rechte^(1) mit einem „Formblatt
720“ zu erklären, mit dem Unionsrecht feststellte. Nach Auffassung der Kommission
standen die mit der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung verbundenen Folgen außer
Verhältnis zu dem mit den spanischen Rechtsvorschriften verfolgten Ziel, die Wirksamkeit
der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung und -umgehung
zu bekämpfen.

Nach den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften müssen in Spanien ansässige
Personen, die ihre Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland nicht erklären oder
unvollständig oder verspätet erklären, mit der Nacherhebung der geschuldeten Steuer
auf die Beträge rechnen, die dem Wert dieser Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechen,
auch wenn diese in einem bereits verjährten Zeitraum erworben wurden, sowie mit 
der Verhängung einer proportionalen und bestimmter pauschaler Geldbußen.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass Spanien gegen seine sich aus 
dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat.
Die Verpflichtung zur Einreichung des „Formblatts 720“ und die mit der Missachtung
oder der unvollständigen oder verspäteten Erfüllung dieser Verpflichtung verbundenen
Sanktionen, die bei in Spanien belegenen Vermögensgegenständen oder Rechten nicht
bestehen, führen zu einer unterschiedlichen Behandlung der in Spanien ansässigen
Personen je nachdem, wo sich ihre Vermögenswerte befinden. Da diese Verpflichtung
geeignet ist, die Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats davon abzuhalten, in anderen
Mitgliedstaaten zu investieren, sie daran zu hindern oder ihre Möglichkeiten dazu
einzuschränken, stellt sie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.

Der Gerichtshof führt aus, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften durch die
Verwirklichung der oben genannten Ziele gerechtfertigt sein könnten, da die Mitgliedstaaten
in Bezug auf die im Ausland belegenen Vermögenswerte ihrer Steueransässigen trotz
der bestehenden Mechanismen des Informationsaustauschs oder der Amtshilfe zwischen
den Mitgliedstaaten im Allgemeinen über weniger Informationen verfügen als über 
Vermögenswerte, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden. Die Prüfung durch den 
Gerichtshof zeigt jedoch, dass diese Rechtsvorschriften über das hinausgehen, was
zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, und zwar unter drei Aspekten.

Erstens ist er der Auffassung, dass Spanien dadurch gegen seine sich aus dem Grundsatz
des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, dass es vorgesehen
hat, dass die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der
Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland 
die Besteuerung nicht erklärter Einkünfte, die dem Wert dieser Vermögenswerte entsprechen,
als „ungerechtfertigte Vermögenszuwächse“ nach sich ziehen, ohne dass in der Praxis
die Verjährung geltend gemacht werden kann.

Dem Gerichtshof zufolge erscheint die vom spanischen Gesetzgeber aufgestellte Vermutung„
nicht gerechtfertigter Vermögenszuwächse“ insbesondere deshalb, weil der Steuerpflichtige
sie widerlegen kann, nicht außer Verhältnis zu den Zielen der Gewährleistung der
Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung
und -umgehung zu stehen. Dagegen sind die im Bereich der Verjährung getroffenen 
Entscheidungen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig, weil sie es der Steuerverwaltung
ermöglichen, die geschuldete Steuer für Beträge, die dem Wert der im Ausland belegenen,
nicht oder unvollständig oder verspätet mit dem „Formblatt 720“ erklärten Vermögensgegenstände
oder Rechte entsprechen, zeitlich unbegrenzt nachzufordern.

Die vom spanischen Gesetzgeber erlassene Regelung hat also nicht nur eine Unverjährbarkeitswirkung,
sondern ermöglicht es der Steuerverwaltung auch, eine bereits zugunsten des Steuerpflichtigen
eingetretene Verjährung wieder in Frage zu stellen, was gegen das grundlegende Erfordernis
der Rechtssicherheit verstößt. Dadurch, dass an die Verletzung einer Erklärungspflicht
so schwerwiegende Folgen geknüpft werden, geht der spanische Gesetzgeber über das
hinaus, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu
gewährleisten und Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen.

Zweitens ist der Gerichtshof der Ansicht, dass Spanien gegen seine sich aus dem 
Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen auch dadurch verstoßen
hat, dass es die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung
der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland
mit einer proportionalen Geldbuße von 150 % der auf die dem Wert dieser Vermögensgegenstände
oder Rechte entsprechenden Beträge berechneten Steuer belegt hat. Diese Geldbuße
kann mit pauschalen Geldbußen kumuliert werden, die für jede unvollständige, unrichtige
oder falsche Angabe oder Reihe von Angaben gelten, die im „Formblatt 720“ hätte 
enthalten sein müssen.

Die Verhängung dieser Geldbuße steht, wie der Gerichtshof feststellt, in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Verletzung von Erklärungspflichten, weil sie nur gegen Steuerpflichtige
festgesetzt wird, die der Informationspflicht nicht nachgekommen sind. Dieses Pflichtversäumnis
reicht für die Feststellung eines Steuerdelikts aus, das als sehr schwerwiegend 
angesehen und mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 150 % des Betrags der
hinterzogenen Steuer bestraft wird, wobei dieser Satz nicht als Höchstsatz formuliert
ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der sehr hohe Prozentsatz dieser Geldbuße
ihr einen äußerst repressiven Charakter verleiht und dass ihre Kumulierung mit den
darüber hinaus vorgesehenen pauschalen Geldbußen in vielen Fällen dazu führen kann,
den Gesamtbetrag der Beträge, die der Steuerpflichtige schuldet, auf mehr als 100%
des Wertes seiner Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland anzuheben. Dies stellt
eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs dar.

Drittens entscheidet der Gerichtshof, dass Spanien auch dadurch gegen seine sich
aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen
hat, dass es die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung
der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland
mit pauschalen Geldbußen belegt hat, deren Höhe außer Verhältnis zu den Sanktionen
steht, die in einem rein innerstaatlichen Kontext für vergleichbare Verstöße vorgesehen
sind, und deren Gesamtbetrag nach oben nicht begrenzt ist. Diese Geldbuße beläuft
sich auf 5.000 Euro für jede fehlende, unvollständige, unrichtige oder falsche Angabe
oder Reihe von Angaben, wobei die Mindestgeldbuße 10.000 Euro beträgt, und 100 Euro
für jede Angabe oder Reihe von Angaben, die nicht fristgerecht oder nicht mit elektronischen
Mitteln, sofern dies vorgeschrieben war, erklärt worden ist, wobei die Mindestgeldbuße
1.500 Euro beträgt.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das spanische Gesetz die Verletzung bloßer
Erklärungspflichten oder rein formeller Verpflichtungen mit der Verhängung sehr 
hoher pauschaler Geldbußen belegt, da sie für jede einzelne betroffene Angabe oder
Reihe von Angaben gelten, da sie je nach Fall mit einem Mindestbetrag von 1.500 
oder 10.000 Euro einhergehen und da ihr Gesamtbetrag nach oben nicht begrenzt ist.
Er berücksichtigt auch, dass diese pauschalen Geldbußen mit der proportionalen Geldbuße
von 150 % kumuliert werden, und weist darauf hin, dass ihre Höhe außer Verhältnis
zu der Höhe der Geldbußen steht, mit denen die Missachtung ähnlicher Verpflichtungen
in einem rein innerstaatlichen Kontext in Spanien geahndet werden. Folglich stellen
diese pauschalen Geldbußen eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs
auf.

## Fußnote

^(1) Darunter Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, Guthaben, Anteile oder Rechte
am Gesellschaftskapital, Eigenmittel oder Vermögen jeder Art von Unternehmen oder
auch Lebens- und Invaliditätsversicherungen, über die sie außerhalb des spanischen
Hoheitsgebiets verfügen.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/nationale-regelung-nach-der-spanische-steueransaessige-dazu-verpflichtet-sind-ihre-vermoegensgegenstaende-oder-rechte-im-ausland-zu-erklaeren-verstoesst-gegen-unionsrecht-73077)
