# Nebenjob als Notärztin oder Notarzt regelmäßig versicherungspflichtig aufgrund Beschäftigung

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- Veröffentlicht: 2021-10-19T17:45:14+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 19.10.2021 zu den Urteilen B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20
R und B 12 R 10/20 R vom 19.10.2021

Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder Notarzt im 
Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig
beschäftigt. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Oktober 2021
in drei Fällen entschieden (Az. B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R).

Ausschlaggebend ist, dass die Ärztinnen und Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notärztin
und Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert waren. Sie unterlagen
Verpflichtungen, zum Beispiel der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in 
der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch
die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dabei ist unerheblich,
dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Zudem nutzten
sie überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel. Dass es sich dabei in einem
Fall nicht um Rettungsmittel des betroffenen Landkreises als Arbeitgeber, sondern
der Stadt handelte, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn der Arzt setzte
jedenfalls keine eigenen Mittel in einem wesentlichen Umfang ein.

Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fielen demgegenüber nicht entscheidend
ins Gewicht. Dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich
beziehungsweise selbstständig, ist angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen
Durchführung der Tätigkeit irrelevant. Zudem konnten die Ärztinnen und Ärzte nur
dadurch ihren Verdienst vergrößern und damit unternehmerisch tätig werden, indem
sie mehr Dienste übernahmen. Während der einzelnen Dienste – und nur darauf kommt
es an – hatten sie insbesondere aufgrund ihrer Eingliederung in eine fremde Organisation
keine Möglichkeit, ihren eigenen Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern.

Inwieweit auch unter Beachtung von § 23c Absatz 2 Satz 1 SGB IV Sozialversicherungsbeiträge
nach zu fordern sind, ist nicht Gegenstand der Verfahren gewesen.

## Hinweise zur Rechtslage

**§ 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung**

^(1)Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

^(2)Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und 
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

**§ 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen (gültig
ab 11. April 2017)**

Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht
beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

 1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich
    außerhalb des Rettungsdienstes oder
 2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
    ausgeübt werden.

_Quelle: BSG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/nebenjob-als-notaerztin-oder-notarzt-regelmaessig-versicherungspflichtig-aufgrund-beschaeftigung-65170)
