# Neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/neue-regelung-fuer-lohnsteuerbescheinigungen-des-jahres-2023/
- Veröffentlicht: 2022-11-14T07:34:40+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 08.11.2022

**Wegfall der eTIN**

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-
Identifikationsnummer der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln
werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog.
eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass
ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vorliegen.

## Wie erhält man die Steuer-Identifikationsnummer?

 * **Meldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:**
    Arbeitnehmerinnen und
   Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland
   besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt
   für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die 
   Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt
   vergeben. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine
   erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter [www.bzst.de](https://www.bzst.de/DE/Home/home_node.html)
   beantragt werden.
 * **Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:**
    Nichtmeldepflichtige
   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Beispiel in Deutschland tätige Personen
   mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom
   BZSt zugeteilt wurde, können diese über den „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen
   Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ (
   [www.formulare-bfinv.de](https://www.formulare-bfinv.de/) -> Formularcenter -
   > Steuern -> Steuerformulare -> Lohnsteuer (Arbeitnehmer)) beim für den Arbeitgeber
   bzw. die Arbeitgeberin zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) 
   beantragen.

## Können auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer beantragen?

Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber
beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hierzu
bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich.
Sie muss nur eindeutig sein.

_Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/neue-regelung-fuer-lohnsteuerbescheinigungen-des-jahres-2023-89138)
