# Neuer Zollhof im Düsseldorfer Medienhafen vorläufig in die Denkmalliste eingetragen

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- Veröffentlicht: 2021-08-30T09:29:23+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.08.2021 zum Beschluss 28 L 1407/21 vom 27.08.2021

Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat den Neuen Zollhof („Gehry-Bauten“) im Düsseldorfer
Medienhafen zu Recht vorläufig in die Denkmalliste eingetragen. Das hat die 28. 
Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 27.08.2021 entschieden
und den gegen die vorläufige Unterschutzstellung gerichteten Eilantrag der Eigentümerin
eines der drei Gebäude des Neuen Zollhofs abgelehnt.

Zur Begründung des Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: Nach dem Denkmalschutzgesetz
NRW solle die Denkmalbehörde anordnen, dass eine Sache vorläufig als in die Denkmalliste
eingetragen gelte, wenn damit zu rechnen sei, dass sie in die Denkmalliste eingetragen
werde. Das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf
sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse – trotz verbleibender Unsicherheiten –
zu Recht davon ausgegangen, dass der Neue Zollhof bedeutend für die Geschichte des
Menschen und für Städte und Siedlungen sei und künstlerische / wissenschaftliche
sowie städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung der Gebäude vorlägen, 
so dass damit zu rechnen sei, dass der Neue Zollhof als Denkmal in die Denkmalliste
eingetragen werde. Unerheblich sei, dass die zwischen den Jahren 1996 und 1999 errichteten„
Gehry-Bauten“ noch der Gegenwartsepoche zuzurechnen seien. Der Begriff des „Denkmals“
setze zur Überzeugung der Kammer trotz der ihm innewohnenden geschichtlichen Dimension
nicht voraus, dass das Objekt aus einer abgeschlossenen historischen Epoche stammen
müsse. Die Denkmaleigenschaft sei nicht von einem Mindestalter abhängig. Damit könnten
auch jüngere, ja sogar zeitgenössische Objekte Denkmäler sein. Im Rahmen der vorläufigen
Eintragung sei auch nicht zu beanstanden, dass die Denkmalbehörde die Gebäude ohne
weitergehende Differenzierung „vollumfänglich“, also auch das Innere, unter Schutz
gestellt habe. Es sei prognostisch damit zu rechnen, dass neben dem äußeren Erscheinungsbild
auch das Innere der Gebäude Denkmalwert aufweise. Im noch ausstehenden Verfahren
der endgültigen Unterschutzstellung müsse jedoch möglicherweise eine weitere Konkretisierung
und ggf. Anpassung des Schutzumfanges erfolgen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land 
Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

_Quelle: VG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/neuer-zollhof-im-duesseldorfer-medienhafen-vorlaeufig-in-die-denkmalliste-eingetragen-61611)
