# Neuerungen im (Einfuhr-)Umsatzsteuerrecht zum 1. Juli 2021: Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze

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- Published: 2021-06-30T13:49:00+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Mitteilung vom 30.06.2021

Zum 1. Juli 2021 treten die Änderungen im Zusammenhang mit der zweiten Stufe des
Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Durch diese neuen Vorschriften verändern 
sich insbesondere die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel.
Mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket sollen Wettbewerbsverzerrungen im internationalen
Umfeld verhindert und EU-weit einfachere Regelungen für die Umsatzsteuer ermöglicht
werden.

Im Bereich der Zollverwaltung entfällt dabei ab dem 1. Juli 2021 die Befreiung von
der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in kommerziellen Kleinsendungen mit einem Wert
bis zu 22 Euro. Mit der Streichung der Wertgrenze sollen faire Wettbewerbsbedingungen
für EU-Unternehmer gesichert werden, denn bisher mussten Unternehmen von außerhalb
der EU bei Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro keine Umsatzsteuer in Rechnung
stellen.

Daher müssen ab dem 1. Juli 2021 grundsätzlich für alle Sendungen aus einem Drittland
Zollanmeldungen abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in den meisten Fällen 
der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst oder der Onlinehändler
selbst. Diese zahlen die fälligen Abgaben in der Regel unmittelbar an die Zoll- 
bzw. Steuerverwaltung. Für diese Serviceleistung erheben die Post- bzw. Kurierdienste
meist eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe eine Servicepauschale verlangt
wird, obliegt den Post- bzw. Kurierdiensten.

Bei einem Sendungswert bis 150 Euro ist die Einfuhr weiterhin zollfrei. Diese bisherige
Wertgrenze von 150 Euro bleibt also auch nach dem 1. Juli 2021 bestehen.

Weitere Informationen finden Sie auf den [Internetseiten des Zolls](https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2021/azr_privatpersonen_ecommerce.html).

Bei Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Waren kann ab dem 1.
Juli 2021 das sog. Import-One-Stop-Shop-Verfahren angewandt werden. Dies gilt für
Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. Informationen hierzu erhalten
Sie auf den [Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern](https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ImportOneStopShop/importonestopshop_node.html).

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/neuerungen-im-einfuhr-umsatzsteuerrecht-zum-1-juli-2021-wegfall-der-kleinsendungsfreigrenze-56300)
