# Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege

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- Published: 2021-12-07T12:09:29+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMG, Pressemitteilung vom 07.12.2021

Zum 1. Januar 2022 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche
Änderungen wirksam. Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen:

## Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege

 * Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen,
   zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag 
   zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer
   der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils,
   im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.
 * In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, um den
   steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
 * Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt.
   Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung
   zur Kurzzeitpflege zudem um 10 % angehoben.
 * Es werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen
   Euro/Jahr aufgestockt wird.

## Erstmals Bundeszuschuss für Pflegeversicherung

 * Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von 1
   Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.
 * Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.

(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“–
GVWG)

## Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert

 * Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen
   von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag
   werden bis Ende März 2022 verlängert.
 * Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung
   der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der
   Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad
   2 bis 5.
 * Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
 * Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage
   wird bis Ende März 2022 verlängert.
 * Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen
   ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen.
 * Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit,
   den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.

## Weiterhin längeres Kinderkrankengeld

 * Diese pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: 
   Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30
   statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen 
Lage von nationaler Tragweite“)

## E-Rezept startet bundesweit – Weiterentwicklung der ePA

 * Bundesweit können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken, deren Systeme die
   technischen Voraussetzungen erfüllen, das E-Rezept nutzen. Sofern aufgrund fehlender
   technischer Voraussetzungen das E-Rezept nicht erstellt werden kann, erhalten
   Versicherte zunächst weiterhin das gewohnte Papierrezept.
 * Die Krankenkassen gewährleisten, dass die Versicherten bzw. deren Vertreter mit
   einem geeigneten Endgerät eine Einwilligung gegenüber ihrer Ärztin/ihrem Arzt
   oder einem weiteren Berechtigten zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte(
   ePA) – sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von
   Dokumenten und Datensätzen der ePA – barrierefrei erteilen können.

(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten
in der Telematikinfrastruktur“ – PDSG)

## Einheitliche Ausbildung für Assistenzberufe im OP und in der Anästhesie

 * Für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen
   Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin
   und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) gelten erstmals bundesweit einheitliche
   Regelungen. Damit werden die Weiterentwicklungen der komplexen Aufgabenstellungen
   und das breite Tätigkeitsspektrum dieser Fachberufe aufgegriffen.

(„Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen
Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen
Assistenten“ und „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen
Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur
Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“)

## Ergänzender Bundeszuschuss

 * Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf
   14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der
   GKV 2022 stabil bleiben.

(„Bundeszuschussverordnung 2022“)

_Quelle: BMG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/neuregelungen-im-bereich-gesundheit-und-pflege-69644)
