# Neuwagenkauf: Bezeichnung eines Ausstellungsfahrzeugs als Neuwagen führt zu Minderung

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- Veröffentlicht: 2022-02-25T09:11:35+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zum Urteil 271 C 8389/21 vom 17.12.2021(
rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 17.12.2021 einen großen schwäbischen Automobilhersteller
im Wege der Minderung 1.000 Euro des bereits gezahlten Kaufpreises an die Klägerin
wieder zurück zu zahlen.

Die Klägerin erwarb Ende des Jahres 2019 in einer Münchner Niederlassung des Autoherstellers
einen Sportwagen mit einem Listenpreis von 61.788,90 Euro für 54.604,10 Euro. Der
Pkw, der bereits 2018 produziert worden war, befand sich zur Zeit des Kaufes in 
einer anderen Niederlassung des Autoherstellers. Dort war der Sportwagen ausgestellt
und konnte von Besuchern besichtigt werden. Zugelassen oder gefahren worden war 
das Fahrzeug nicht.

Nur etwa einen Monat, nachdem die Klägerin ihren Wagen erhalten hatte, musste sie
die Pannenhilfe in Anspruch nehmen, weil die Batterie defekt war. Zudem stellte 
sie Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen, etwa an den Einstiegsleisten fest.

Die Klägerin meint, sie habe anstatt eines fabrikneuen ein gebrauchtes Fahrzeug 
erhalten. Der ihr übergebene Wagen sei bereits benutzt und darüber hinaus auch beschädigt
gewesen. Man habe ihr beim Kauf gesagt, dass sie ein Lagerfahrzeug kaufe, das aus
einer anderen Niederlassung überführt werden müsse. Davon, dass dieses dort auch
ausgestellt worden sei, habe sie jedoch nichts gewusst. Sie forderte daher eine 
Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro.

Die Beklagte war der Ansicht, es handle sich trotz der vorherigen Ausstellung des
Pkws noch um ein Neufahrzeug, denn schließlich sei dieses erstmals auf die Klägerin
zugelassen worden. Es seien auch keine Probefahrten damit durchgeführt worden. Daher
sei das Auto neu und kein Vorführwagen. Die beschädigte Batterie ersetzte die Beklagte
bereits vor Prozessbeginn.

Die zuständige Richterin gab der Klägerin grundsätzlich recht:

„Der gegenständliche Pkw war nach Wertung der hier konkret vorliegenden Umstände
kein Neuwagen. Ein Fahrzeug ist dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell
des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten
Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages
nicht mehr als 12 Monate liegen. (…)

Das Gericht geht davon aus, dass ein „unbenutztes“ Kraftfahrzeug nicht nur bedeutet,
dass es – wie hier – noch nicht zugelassen bzw. noch nicht gefahren wurde, sondern
dass auch eine anderweitige Benutzung des Fahrzeugs dazu führen kann, dass es nicht
mehr als „unbenutzt“ im Sinne der Neuwagendefinition des BGH gilt.

Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung wird es jedenfalls von einer
unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum
werden vielfach geöffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt etc. Ein
Ausstellungsfahrzeug in einer Niederlassung eines Automobilherstellers unterliegt
somit einer wiederholten körperlichen Nutzung und ist daher nach Überzeugung des
Gerichts nicht mehr ungenutzt.“

Lediglich in der Höhe ihrer Forderung musste die Klägerin Abstriche machen:

Die klägerische Bezifferung der Minderung im Gerichtsverfahren mit 5.000 Euro erscheint
dem Gericht überhöht. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; die Minderung ist, soweit erforderlich,
durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 Abs. 3 BGB). Das Gericht schätzt vorliegend 
gem. § 287 ZPO den Minderungsbetrag hier auf 1.000 Euro.

In die Schätzung ließ die Vorsitzende unter anderem einfließen, dass einerseits „
die Vereinbarung „Neuwagen“ ein feststehender Begriff mit besonderer Relevanz beim
Autokauf“ sei, andererseits jedoch „bei Vertragsschluss bereits ein erheblicher 
Abschlag vom Listenpreis gewährt worden“ sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/neuwagenkauf-bezeichnung-eines-ausstellungsfahrzeugs-als-neuwagen-fuehrt-zu-minderung-74330)
