# Nicht jede Nahrungsmittelunverträglichkeit steht der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst entgegen

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- Veröffentlicht: 2022-07-05T11:12:37+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Urteil 2 K 1313/19 vom 15.06.2022

Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen
einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit bzw. -malabsorption aus dem Bewerbungsverfahren
ausgeschlossen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil.

Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für eine Beamtenstelle im mittleren Polizeivollzugsdienst
der Bundespolizei legte der Kläger einen Arztbrief vor, nach dem er an einer Laktose-
und Fruktoseunverträglichkeit leide. Der Polizeiarzt schloss daraufhin auf Grundlage
der Regelungen in der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit
und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV) die Polizeidiensttauglichkeit des Klägers aus.
Danach seien schwerwiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten 
der Verdauungsorgane als die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgelegt.
Unter diese Regelung seien nach Ansicht des Polizeiarztes auch Nahrungsmittelunverträglichkeiten
wie Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit zu fassen. Darauf lehnte die Beklagte
unter Verweis auf die polizeiärztliche Auswahluntersuchung die Bewerbung des Klägers
ab.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht einen
Eilantrag, welchem dieses mit Beschluss vom 23. August 2019 – 2 L 802/19.KO – stattgab(
siehe [Pressemitteilung Nr. 30/2019](https://vgko.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/laktose-und-fructoseunvertraeglichkeit-steht-einer-einstellung-in-den-polizeivollzugsdienst-nicht-gr/)).
Diese Entscheidung änderte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss
vom 8. November 2019 ab und lehnte den Antrag ab. Daraufhin erklärte die Beklagte
das Widerspruchsverfahren für erledigt.

Mit seiner sodann erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der
Ablehnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Er trug im Wesentlichen vor, er sei
vollumfänglich polizeidiensttauglich. Die Beklagte könne seine gesundheitliche Eignung
nicht auf der Grundlage der bereits überholten Arztberichte beurteilen. Seit längerer
Zeit schränke er sich bei seiner Ernährung nicht mehr ein. Er könne selbst Fertiggerichte
ohne Probleme zu sich nehmen. Lediglich auf laktosehaltige Milch verzichte er. Dies
allerdings nur deshalb, weil er inzwischen den Geschmack von laktosefreier Milch
bevorzuge. Präparate nehme er nicht ein. Die PDV sei verfassungswidrig, weil sie
bei einer schematischen Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen führe.

Dem trat die Beklagte entgegen und führte aus, bei den warmen Mahlzeiten würde bei
fast jedem Gericht Milch verwendet. Das Auftreten von Beschwerden im Einsatz sei
zudem nicht nur für den Betroffenen unangenehm, sondern auch dazu geeignet, die 
Sicherheit und das polizeiliche Ziel eines Einsatzes zu gefährden.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt polizeidiensttauglich
gewesen, so die Koblenzer Richter. Er habe trotz der bei ihm diagnostizierten Laktose-
und Fruktosemalabsorption die erforderliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit
vorweisen können. Sowohl das von ihm vorgelegte Gutachten als auch der vom Gericht
im Rahmen einer Beweiserhebung beauftragte Gutachter hätten festgestellt, dass der
Kläger bei der Testung der Laktose- und Fruktosemalabsorption keine Bauchschmerzen
oder sonstigen Symptome entwickelt habe. Dieser sei vollumfänglich gesund. Eine 
Laktoseintoleranz liege nicht vor. Nach den Ausführungen des Gutachters besitze 
der Kläger auch die Fähigkeit, ohne Präparate an Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
Es gebe täglich mindestens ein Gericht, das keine Laktose enthalte. Es beständen
über den Verzicht auf Milch hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger
eine Diät einhalte, die seine Einsatzfähigkeit beeinträchtige.

Zudem hätten keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestanden, welche die Annahme gerechtfertigt
hätten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde bzw. der Kläger wegen einer chronischen
Erkrankung voraussichtlich regelmäßig erhebliche dem Dienstherrn in der Gesamtheit
nicht zumutbare Ausfallzeiten aufweisen werde.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/nicht-jede-nahrungsmittelunvertraeglichkeit-steht-der-einstellung-in-den-polizeivollzugsdienst-entgegen-80975)
