# Nicht jede Pille ist Medizin

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- Veröffentlicht: 2022-01-03T06:20:30+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.01.2022 zum Urteil L 16 KR 113/
21 vom 23.12.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel
keine Arzneimittel im Rechtssinne sind und somit nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung(
GKV) übernommen werden müssen.

Geklagt hatte eine 50-jährige Frau aus dem Landkreis Osnabrück, die an einer Intoleranz
gegenüber Histamin in Lebensmitteln litt. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie 
die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln. Sie führte dazu aus, dass sie ohne das Präparat
fast keine Nahrung vertragen könne. Sie bekäme beim Essen schlimme Vergiftungen 
wie Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen. Diese Symptome ließen sich nur
mit Daosin eingrenzen, da ihr ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau fehle.

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich bei dem Präparat um 
ein Nahrungsergänzungsmittel handele. Dies sei im Gegensatz zu Arzneimitteln keine
Leistung der GKV. Aus rechtlicher Sicht sei es ein Lebensmittel, das dafür bestimmt
sei, die Ernährung zu ergänzen. Im Gegensatz zu Arzneimitteln sei kein Zulassungsverfahren
erforderlich. Es handele sich daher generell um keine Kassenleistung.

Dem hielt die Frau entgegen, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt
werden müsse. Sie sei medizinisch unzureichend versorgt und könne sich ohne Daosin
nicht ausreichend ernähren. Nach ihrer Auffassung könne nicht allein auf die rechtlichen
Grundlagen Bezug genommen werden ohne den Einzelfall zu berücksichtigen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat 
es ausgeführt, dass Nahrungsergänzungsmittel – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung
durch die GKV ausgeschlossen seien. Die Arzneimittelrichtlinien würden einen generellen
Ausschluss vorsehen, wobei gerade keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen
sei. Es spiele auch keine Rolle, dass das Präparat kostenintensiv sei und bei der
Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe. Ein Nahrungsergänzungsmittel werde
nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel.

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/nicht-jede-pille-ist-medizin-71435)
