# Nichtselbsttätige Waagen für den Einzelhandel können ohne eigenes Display vertrieben werden

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/nichtselbsttaetige-waagen-fuer-den-einzelhandel-koennen-ohne-eigenes-display-vertrieben-werden/
- Published: 2022-10-05T06:48:52+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.09.2022 zu den Urteilen 4 A 1278/
21 und 4 A 1362/21 vom 09.09.2022

Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Regelungen können sogenannte nichtselbsttätige
Waagen, mit denen in vielen Supermärkten das Wiegen von Obst und Gemüse an der Kasse
ermöglicht wird, auch ohne eigenes Display mit der CE-Kennzeichnung versehen und
als vollständige Waagen in Verkehr gebracht werden. Zudem kann es genügen, die messtechnischen
Werte zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert ausschließlich im Display anzuzeigen.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit am 09.09.2022 verkündeten Urteilen bezogen
auf zwei marktaufsichtsrechtliche Ordnungsverfügungen des Landesbetriebs Mess- und
Eichwesen entschieden.

Die Klägerinnen sind jeweils Hersteller sogenannter nichtselbsttätiger Waagen, die
für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen verwendet werden sollen. Zwischen
den Beteiligten war zum einen streitig, ob ein Gerät zur Gewichtsbestimmung, welches
für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird
und so das Wiegen beim Kassiervorgang ermöglicht, bereits mit der CE-Kennzeichnung
versehen werden darf, wenn es am Ende der Fertigung noch nicht über ein eigenes 
Display verfügt. Nach Ansicht der Marktaufsichtsbehörde entstehe erst mit Anschluss
des Geräts an das Kassen-Display eine nichtselbsttätige Waage, weil diese zwingend
eine Anzeigeeinrichtung erfordere. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung, mit der 
zum Ausdruck gebracht werde, dass das fertige Produkt die wesentlichen Anforderungen
an eine nichtselbsttätige Waage erfülle und das Konformitätsbewertungsverfahren 
erfolgreich bestanden habe, dürfe daher erst nach Anschluss an das Kassensystem 
erfolgen. Zum anderen war zwischen den Beteiligten streitig, ob – so der Landesbetrieb–
die nach den rechtlichen Vorschriften zum Mess- und Eichwesen erforderlichen Angaben
zur Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und zum Eichwert (e) zwingend analog auf
dem Messgerät angebracht werden müssen oder ob eine ausschließlich digitale Anzeige
der Angaben genügen kann.

Beide Verfahren sind als Musterverfahren geführt worden, um Rechtsfragen zu klären,
die unter den Mess- und Eichbehörden und den Konformitätsbewertungsstellen nicht
einheitlich beurteilt worden sind. In beiden Verfahren hat der Landesbetrieb Vorgehensweisen
von Waagenherstellern beanstandet, die zuvor jeweils von den Konformitätsbewertungsstellen
als ordnungsgemäß bescheinigt worden waren.

Das Oberverwaltungsgericht ist den Erwägungen des Landesbetriebs in beiden Verfahren
nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 4. Senat im Wesentlichen
ausgeführt: Eine nichtselbsttätige Waage kann den gerätespezifischen Anforderungen
auch dann genügen, wenn beim Inverkehrbringen der Waage sichergestellt ist, dass
Anforderungen, die erst bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr für die gesamte
Nutzungsdauer relevant sind, ab der Inbetriebnahme erfüllt werden. Ein Hersteller,
der ein Gerät als vollständige Waage vertreiben will, das alle Anforderungen an 
eine Waage erfüllt, aber über keine eigene digitale Hauptanzeigeeinrichtung verfügt,
muss „bei Entwurf und Herstellung“ gewährleisten, dass sein Gerät nur mit einem 
geeigneten Display in Betrieb genommen werden kann und die Vereinbarkeit mit den
wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen an die Anzeige des Wägeergebnisses
ab Inbetriebnahme und damit bei Verwendung des Geräts für Messungen im geschäftlichen
Verkehr sichergestellt ist.

Weiter kann auch die ausschließlich digitale Anzeige zur Höchstlast, Mindestlast
und zum Eichwert im Display für die Gewichtsanzeige die rechtlichen Anforderungen
der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen, weshalb ein 
Display eine geeignete Einrichtung zum Anbringen der messtechnischen Kennwerte darstellen
kann. Damit eine digitale Anzeige dauerhaft bzw. unauslöschlich und damit für die
Aufschrift bzw. Beschriftung „geeignet“ ist, hat der Hersteller bei Entwurf und 
Herstellung des Geräts zu gewährleisten, dass die für die Anzeige der messtechnischen
Werte verantwortliche Software entsprechend den gerätespezifischen technischen Anforderungen
an nichtselbsttätige Waagen vor unbeabsichtigtem Missbrauch geschützt und eine Veränderung
der angezeigten messtechnischen Werte verhindert wird.

Dieses Normverständnis steht im Einklang mit internationalen technischen Standards
und entspricht dem Bestreben des europäischen Richtliniengebers, sich auf die wesentlichen
messtechnischen und technischen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen zu beschränken.
Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben unverändert in nationales
Recht übernommen.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung in beiden Verfahren die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/nichtselbsttaetige-waagen-fuer-den-einzelhandel-koennen-ohne-eigenes-display-vertrieben-werden-86265)
