# Niedersächsischer Landtag verabschiedet Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes

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- Veröffentlicht: 2022-03-23T07:29:54+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.03.2022

Der Niedersächsische Landtag hat am 22. März 2022 das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes(
KiStRG) beschlossen.

„Mit der Anpassung des Kirchensteuerrahmengesetzes stellen wir gesetzlich sicher,
dass bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung keine Verspätungszuschläge
zur Kirchensteuer erhoben werden“, erklärt Finanzminister Reinhold Hilbers das Ziel
der Rechtsänderung.

Der Anlass ist eine Änderung im Steuerverfahrensrecht: Für Steuererklärungen, die
nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind, ist der Verspätungszuschlag bei verspäteter
Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mehr ermessensabhängig, sondern obligatorisch
festzusetzen. Das hat in Bezug auf die Kirchensteuerfestsetzung die Folge, dass 
auch hier der Verspätungszuschlag obligatorisch festzusetzen wäre.

Dies ist aber auch auf Seiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht gewollt.
Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Kirchensteuer spricht insbesondere,
dass im Bereich der Kirchensteuer auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen praktisch
verzichtet wird, indem auch bereits die Anwendung der Vorschriften über Verzinsung,
Säumniszuschläge sowie Straf- und Bußgelder gesetzgeberisch ausgeschlossen ist.

Gleiches gilt nun auch für die Verspätungszuschläge. Die niedersächsischen Finanzämter
haben das auch bereits aus Ermessenserwägungen so berücksichtigt und gehandhabt –
durch die Änderung des KiStRG ist die Erhebung eines Verspätungszuschlags im Bereich
der Kirchensteuer nun gesetzlich ausgeschlossen.

Andere Bundesländer haben ihre jeweiligen landesrechtlichen Kirchengesetze ebenfalls
diesbezüglich bereits angepasst bzw. beabsichtigen eine solche Anpassung.

_Quelle: FinMin Niedersachsen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/nds-landtag-verabschiedet-gesetz-zur-aenderung-des-kirchensteuerrahmengesetzes-75661)
