# Notwegerecht an einem ehemals herrenlosen Straßengrundstück

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- Veröffentlicht: 2021-10-01T10:35:02+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 01.10.2021 zum Urteil 11 U 18/21 vom
30.09.2021

Der Eigentümer eines ehemals herrenlosen Weges darf die Nutzung seines Weges durch
die anliegenden Grundstückseigentümer nicht behindern, wenn deren Grundstücke im
Übrigen keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg haben. Das hat der 11.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 30.09.2021 entschieden.

## Zum Sachverhalt

Die Kläger sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks, auf dem sich auch eine Garage
befindet. Dieses Hausgrundstück ist über einen Weg erreichbar. Der Weg wird seit
1969 von den jeweiligen Bewohnern des Hausgrundstücks benutzt. Seit Anfang 2019 
steht der Weg im Eigentum des Beklagten und seiner Ehefrau, die das Straßengrundstück
von dem Voreigentümer erworben haben. Der Voreigentümer wiederum hatte sich das 
Straßengrundstück im Jahr 2017 angeeignet, nachdem der Weg durch Eigentumsaufgabe
herrenlos geworden war und sich weder die Gemeinde noch die Kläger das Weggrundstück
angeeignet hatten. Im Januar 2019 wandte sich der Beklagte an die Kläger und die
anderen Anlieger des Weges. Er untersagte ihnen jegliche Nutzung ohne schriftliche
Zustimmung der neuen Eigentümer und bot Gespräche an, um eine für die Anlieger attraktive
Lösung zu finden. Später errichtete er Verbotsschilder und sperrte den Weg ab. In
einem gerichtlichen Eilverfahren wurde er zur Unterlassung der Sperrung verpflichtet.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger vom Beklagten nun, es zu unterlassen, auf dem
Weg Hindernisse zu errichten, die die Zufahrt erschweren. Das Landgericht Lübeck
hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem 11. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg.

## Aus den Gründen

Der Unterlassungsanspruch der Kläger ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die
Kläger haben ein Notwegerecht an dem Straßengrundstück des Beklagten. Ihr Grundstück
hat keine direkte Anbindung an ein öffentliches Grundstück. Die ordnungsgemäße Benutzung
ihres Hausgrundstücks erfordert auch, dass Kraftfahrzeuge zum Haus gelangen können,
denn die auf dem Grundstück errichtete Garage ist genehmigt und die Nutzung der 
Garage somit ordnungsgemäß. Dem Notwegerecht steht nicht entgegen, dass die Kläger
auch über zwei andere Wege zu ihrem Grundstück gelangen können. Der eine Weg kann
von Kraftfahrzeugen nicht benutzt werden. Der andere Weg steht ebenfalls im Eigentum
des Beklagten und seiner Frau und es ist nicht erkennbar, dass die Nutzung dieses
Weges den Beklagten weniger belasten würde. Der Umstand, dass sich die Kläger den
Weg bis zum Jahre 2017 selbst hätten aneignen können, macht die Ausübung ihrer Unterlassungsansprüche
nicht rechtsmissbräuchlich. Ihr Standpunkt, dass es Sache der Gemeinde gewesen wäre,
das Eigentum an dem Weg zu erwerben, ist nicht sachfremd, sodass es kein widersprüchliches
Verhalten darstellt, sich auf die jetzige Notlage zu berufen.

_Quelle: OLG Schleswig-Holstein_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/notwegerecht-an-einem-ehemals-herrenlosen-strassengrundstueck-63966)
