# Nutzung erneuerbarer Energien – Denkmalschutz ist weiterhin zu beachten

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- Veröffentlicht: 2023-06-12T04:30:05+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 12.06.2023 zum Beschluss 1 ME 15/23 vom 
08.06.2023

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom
8. Juni 2023 der Beschwerde der Stadt Goslar gegen die durch das Verwaltungsgericht
Braunschweig (Az.: 2 B 290/22) ausgesprochene Außervollzugsetzung einer denkmalrechtlichen
Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung stattgegeben, durch die ein Hauseigentümer
verpflichtet wird, die von ihm auf dem Dach seines denkmalgeschützten Hauses in 
der Altstadt von Goslar ohne Genehmigung errichtete Photovoltaikanlage abzubauen(
Az.: 1 ME 15/23).

Die vom Denkmaleigentümer ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung auf
seinem Haus errichtete Photovoltaikanlage überdeckt einen Großteil der straßenabgewandten
Seite des Daches, ist nicht an dessen Farbe angepasst und weist keine einheitliche
Farbgebung auf. Der Eigentümer hält den von der Stadt Goslar angeordneten Abbau 
für unverhältnismäßig und beruft sich auf die Entscheidung des Landesgesetzgebers
zugunsten von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien auch auf Baudenkmälern.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
stattgegeben. Zwar sei die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden.
Die Beseitigung könne gleichwohl jedoch ausnahmsweise nicht verlangt werden, weil
die Anlage unter Berücksichtigung des geänderten niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
offensichtlich genehmigungsfähig sei. Denn wie von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V.
m. Satz 2 NDSchG vorausgesetzt, könne der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild
rückgängig gemacht werden und in die denkmalwerte Substanz werde nur geringfügig
eingegriffen. Die besonders gestaltete straßenseitige Front des Denkmals werde durch
die Anlage nicht beeinträchtigt. Auch die Zugehörigkeit des Denkmals zur Weltkulturerbestätte„
Erzbergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft“ stehe
der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht entgegen.

Der 1. Senat hat diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert. Die Photovoltaikanlage
sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Zwar sei nach der Neufassung des § 7
NDSchG die Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Baudenkmälern im Regelfall
zu erteilen, damit die Frage des „Ob“ der Genehmigung mithin positiv zu beantworten.
Vorliegend stehe der Annahme eines Regelfalls aber entgegen, dass das betroffene
Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar
liege. Daher bedürfe es hier voraussichtlich einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls.
Im Genehmigungsverfahren seien das öffentliche und private Interesse an der Errichtung
von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und das öffentliche Interesse 
an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen. Das gesetzgeberische
Ziel des Klimaschutzes sei dabei besonders zu berücksichtigen. Zudem bleibe der 
Denkmaleigentümer für die Frage des „Wie“, d. h. der Gestaltung der Anlage, in jedem
Fall in der Pflicht, die Anlage so zu errichten, dass sie sowohl hinsichtlich ihres
Standorts als auch ihres Aussehens dem Denkmalschutz Rechnung trage. Photovoltaikanlagen
müssten danach soweit wie möglich der Dachfarbe angepasst und einfarbig ausgeführt
werden. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers zur Förderung erneuerbarer Energien
müsse dabei allerdings beachtet werden, insbesondere müsse der mit der denkmalgerechten
Gestaltung der Anlage verbundene Mehraufwand zumutbar bleiben.

Der Beschluss kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.

_Quelle: OVG Niedersachsen_
