# Nutzung von Beachbar muss untersagt werden

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- Veröffentlicht: 2022-07-07T07:00:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Münster, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Beschluss 7 L 437/22 vom 05.07.2022(
nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 05.07.2022 den Kreis Steinfurt
im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Nutzung der Beachbar in den
Emsauen am Hallenbad in Greven einschließlich der dort errichteten Bestuhlung und
Unterstände sowie der außerhalb der Sandfläche aufgestellten Toiletten- und Versorgungswagen
unverzüglich zu untersagen. Damit gab das Gericht einem entsprechenden Antrag des
NABU (Naturschutzbund – Landesverband NRW –) im Wesentlichen statt.

Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Die Beachbar einschließlich
der in ihrem Bereich errichteten Unterstände und Bestuhlung sowie der im Gelände
außerhalb der Sandfläche aufgestellten Toiletten- und Versorgungswagen liege im 
Naturschutzgebiet Emsaue. Naturschutzgebiete seien rechtsverbindlich festgesetzte
Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich sei.
Die Errichtung und damit auch die Nutzung der Beachbar als Gastronomiebetrieb nebst
Unterständen und Bestuhlung/Möblierung und die aufgestellten Toiletten- und Versorgungswagen
verstießen gegen das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Verbote des maßgeblichen 
Landschaftsplans. Danach seien alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder zu einer nachhaltigen 
Störung führen könnten. Insbesondere sei es nach dem Landschaftsplan verboten, bauliche
Anlagen sowie Verkaufsbuden oder Stände zu errichten und zu nutzen. Die Verstöße
hiergegen seien weder durch eine im Landschaftsplan vorgesehene Ausnahmegenehmigung
noch durch eine Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz gedeckt. Die Stadt Greven
habe für die diesjährige Saison 2022 weder einen Antrag auf Befreiung von den Verboten
gestellt noch verfüge sie über eine frühere und nunmehr auch für diese Veranstaltungssaison
fortwirkende Befreiung. Sämtliche in der Vergangenheit erteilten Befreiungen umfassten
ersichtlich nicht die Errichtung und den Betrieb der hier streitgegenständlichen
Anlagen. Es bestehe eine Pflicht des Kreises Steinfurt zum Einschreiten hinsichtlich
der begehrten Nutzungsuntersagung. Die Stadt Greven sei offensichtlich nicht gewillt,
die Beachbar in ihrer konkreten Nutzungsform sowie die Nebeneinrichtungen durch 
Überführung naturschutzrechtlicher Belange einer Legalisierung zuzuführen, obwohl
ihr ausweislich des von ihr vorgelegten Antrags zur Änderung des Landschaftsplanes
zweifelsfrei bewusst sei, dass die bauliche Anlage der Beachbar sowie ihre Nebenanlagen
einen oder mehrere Verbotstatbestände des Landschaftsplanes erfüllten. Die Stadt
Greven nutze die Beachbar jedenfalls seit dem Jahr 2008 während der Sommermonate
als Gastronomiebetrieb, obwohl ihr eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes
gefehlt habe und nach wie vor fehle. Aus der jahrelangen und konsequenten Fortführung
einer bewusst illegalen Nutzung folge die Rechtspflicht der zuständigen Naturschutzbehörde
zum Einschreiten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

_Quelle: VG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/nutzung-von-beachbar-muss-untersagt-werden-81136)
