# Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrages

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- Published: 2022-03-08T14:53:05+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil 7 U 566/20 vom 01.02.2022(
rkr)

Ist ein Leasingvertrag über ein Auto rückabzuwickeln, steht dem Leasingnehmer grundsätzlich
ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten zu. Demgegenüber
kann der Leasinggeber, also derjenige der das Auto zur Verfügung gestellt hat, Nutzungsentschädigung
für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer verlangen. Über die einzelnen Voraussetzungen
dieser Ansprüche, insbesondere über die Frage, wie die Höhe des Nutzungsersatzes
zu bemessen ist, hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in seinem
Berufungsurteil vom 1. Februar 2022 (Az. 7 U 566/20) entschieden, dem folgender 
Sachverhalt zugrunde lag:

Das klagende Unternehmen erreichte aufgrund eines Mangels des von ihm geleasten 
Fahrzeugs Audi A6 Avant 50 TDI quattro tip-tronic eine Rückabwicklung des Leasingvertrages
mit der beklagten Leasinggeberin und forderte von dieser anschließend die Rückzahlung
der geleisteten Leasingraten. Die Beklagte rechnete ihrerseits mit der Nutzungsentschädigung
auf und beanspruchte dabei 0,67 % des Neupreises pro gefahrenen 1.000 km, wobei 
dieser Pauschale die Erwartung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 150.000
km zu Grunde liegt. Diesen Prozentfaktor hatte das vermittelnde Autohaus in ein 
Formular eingetragen, das die Beklagte zur Verfügung gestellt und der Geschäftsführer
der Klägerin bei Rückgabe des Fahrzeugs unterschrieben hatte. In diesem Formular
befand sich unter Angabe „Prozentfaktor: 0,67 %“ ein weiteres Feld „Nutzungsentschädigung“,
das das Autohaus nicht ausgefüllt hatte. Die Beklagte berief sich darauf, der „Prozentfaktor“
sei durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin rechtsverbindlich festgelegt
worden.

Der Senat entschied, dass dieser Abrede keine Geltung zukomme. Anders als vom Landgericht
Braunschweig angenommen handele es sich bei der unterzeichneten Erklärung um Allgemeine
Geschäftsbedingungen, welche die Beklagte einseitig für eine Vielzahl von Verträgen
festgelegt habe. Um den Vertragspartner vor der einseitigen Inanspruchnahme der 
Vertragsgestaltungsmacht zu schützen, unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen
grundsätzlich inhaltlichen Beschränkungen und müssen klar und verständlich formuliert
sein. Zwar gebe es bei einer Preis- oder Berechnungsabrede keine Inhaltskontrolle,
jedoch habe die Beklagte gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
verstoßen, weil nur das Feld „Prozentfaktor“ und nicht das Feld „Nutzungsentschädigung“
ausgefüllt worden sei. Die Formulierung lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass
sie die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bilde. Es sei außerdem
nicht erkennbar, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor beziehe. Auch von
einem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft könne nicht verlangt werden, dass
er präsentes Wissen über die Einzelheiten der Berechnung einer Nutzungsentschädigung
habe.

Der Senat hat letztendlich die Anrechnung der Nutzungsentschädigung nach der „linearen
Berechnungsmethode“ vorgenommen. Dabei wird der Kaufpreis des Fahrzeugs zu der voraussichtlichen
Restlaufleistung ins Verhältnis gesetzt und mit der tatsächlichen Fahrleistung des
Käufers multipliziert. Die Gesamtlaufleistung hat der Senat unter Berücksichtigung
des statistischen Mittelwerts für das streitgegenständliche Fahrzeug auf 300.000
km geschätzt. Die Berücksichtigung der höheren Gesamtlaufleistung führte letztendlich
zu einer erheblichen Reduzierung der geforderten Nutzungsentschädigung.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: OLG Braunschweig_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/nutzungsentschaedigung-bei-rueckabwicklung-eines-leasingvertrages-74864)
